TE OGH 1992/2/20 8Ob578/91

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder B***** A*****, geboren am 28. Oktober 1976, und N***** A*****, geboren am 7.März 1979, beide *****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, infolge Revisionsrekurses der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 10.April 1991, GZ R 351-352/91-97, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 19.Februar 1991, GZ P 11/84-93 und 94, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat am 25.9.1990 den Minderjährigen die weitere Zahlung von Unterhaltsvorschüssen für die Zeit vom 1.10.1990 bis 30.9.1993 gewährt. Zwei Tage später langten beim Erstgericht Anträge ein, mit denen mit Wirkung vom 1.9.1990 die Erhöhung des Unterhalts für die beiden Minderjährigen auf je S 2.930 begehrt wurde. Diesen Anträgen gab das Erstgericht mit Beschluß vom 24.1.1991 Folge. Am 19.2.1991 erhöhte es gemäß § 19 Abs 2 UVG die Unterhaltsvorschußbeträge für die Zeit vom 1.9.1990 bis 30.9.1993 auf je S 2.930. Das Rekursgericht bestätigte insofern diese Beschlüsse und ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wegen der nicht einheitlichen Judikatur der Rekursgerichte zur Frage der Erhöhung der Unterhaltsvorschußbeträge für eine bereits abgelaufene Vorschußperiode zu.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit dem Antrag, diesen Beschluß dahingehend abzuändern, daß die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsvorschußbeträge erst ab 1.10.1990 ausgesprochen werde, weil eine Erhöhung für eine bereits abgelaufene Vorschußperiode nicht zulässig sei, ist gemäß § 528 Abs 1 iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO zurückzuweisen, weil zu dieser Frage bereits eine gefestigte, wenn auch noch unveröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Sinn der rekursgerichtlichen Entscheidung vorliegt (1 Ob 619/90; 7 Ob 630/90; 8 Ob 633/90; 5 Ob 509/91 ua): Der Vorschuß soll nach der klaren Absicht des Gesetzgebers seit der UVG-Nov 1980 mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages ebenfalls erhöht werden; dies gilt auch dann, wenn hiedurch der Unterhaltsvorschuß auch für die vorhergehende Vorschußperiode oder einen Teil derselben erhöht wird. Eine anonymisierte Ausfertigung der Grundsatzentscheidung vom 11.7.1990, 1 Ob 619/90, wird zur näheren Information angeschlossen.

Anmerkung

E28098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00578.91.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19920220_OGH0002_0080OB00578_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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