RS OGH 1990/6/28 7Ob582/90, 7Ob608/90, 7Ob630/90, 3Ob585/90, 8Ob633/90, 5Ob509/91, 4Ob520/91 (4Ob521

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1990
beobachten
merken

Norm

UVG õ19 Abs2

Rechtssatz

Wird während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht, ist die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten bzw dem Monatsersten selbst dann anzuordnen, wenn die Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an bewilligt worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076749

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten