RS OGH 1997/1/27 4Ob386/97m

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Norm

UVG §8
UVG §19 Abs2

Rechtssatz

Stellt der Unterhaltsschuldner seine Direktzahlungen ein, so sind die Vorschüsse dem Titel anzupassen. Das Gesetz regelt nicht, mit welchem Zeitpunkt die Vorschüsse anzupassen sind. Die Gesetzeslücke ist, wie bereits in EvBl 1997/193 ausgesprochen, durch analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG zu schließen, um auch in diesen Fällen einen Gleichlauf zwischen Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschuß zu erreichen. § 8 UVG ist nicht anzuwenden, weil bereits laufende Vorschüsse zu erhöhen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109106

Dokumentnummer

JJR_19970127_OGH0002_0040OB00386_97M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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