Der Beschwerdeführer wurde mit (am 28. November 1996 zugestelltem) Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes ab Februar 1997 einberufen. Auf Grund seines Antrages auf Gewährung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe vom 10. Jänner 1997 wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid seinem ausrücklichen Begehren auf Berücksichtigung des aliquoten Anteiles an den Sonderzahlungen gemäß § 67 EStG 1988 bei Berechnung der Bemessungsgrundlage keine Folge ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag43/02 Leistungsrecht
Norm: EStG 1988 §19 Abs1;HGG 1992 §30 Abs1 idF 1996/201;
Rechtssatz: Bei Berechnung des Drittels des Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate nach § 30 Abs 1 erster Satz HGG 1992 idF 1996/201 ist das 13te und 14te Monatsentgelt aliquot zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag43/02 Leistungsrecht
Norm: EStG 1988 §19 Abs1;HGG 1992 §30 Abs1 Z1 idF 1996/201;
Rechtssatz: Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen iSd § 19 Abs 1 zweiter Satz EStG 1988 (kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung eines Kalenderjahres zugeflossene Einkommensbestandteile) sieht bereits das EStG 1988 selbst eine Ausnahme vom Grundsatz des Abstellens ausschließlich auf Zu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer trat den Grundwehrdienst am 4. Jänner 1993 an und begehrte mit Eingabe vom 21. Jänner 1993 die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juni 1993 wurde ihm eine Wohnkostenbeihilfe in Höhe von S 4.824,20 pro Monat zuerkannt. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 93/11/0133, infolge näher aufgezeigter Begründungsmängel wegen Rechtswidrigkeit info... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §30 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1996110241.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Anläßlich einer 1991 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, daß von den Österreichischen Bundesbahnen jene Bezüge an Dienstnehmer, die auf die Zeit von Waffenübungen des Dienstnehmers beim Bundesheer entfielen, nicht in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen einbezogen worden waren. Gegen den Bescheid, mit dem aus diesem Grunde Dienstgeberbeiträge für die Zeiträume Jänner 1983 bis Dezember 1988 vorgeschrieben wurden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag43/02 Leistungsrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1972 §47 Abs3;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;HGG 1956 §27 Abs1 Z3 idF 1982/285;HGG 1956 §30 Abs1 idF 1982/285;HGG 1956 §30 Abs5 idF 1982/285;HGG 1985 §36 Abs1;HGG 1985 §39 Abs1;HGG 1985 §39 Abs5;
Rechtssatz: Aus den Bestimmungen des HGG geht mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor, daß der Gesetzgeber... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer leistete vom 1. Oktober 1992 an den ordentlichen Präsenzdienst (Grundwehrdienst). Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 30 Abs. 1 HGG 1992 ein Familienunterhalt für die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers in der Höhe von S 20.730,-- festgesetzt (die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls festgesetzte Wohnkostenbeihilfe ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde). In seiner an den Verwaltungs... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §30 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993110077.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Die Beschwerdeführer stehen als Professoren in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesrealgymnasium I. Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden - auf § 39 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG, BGBl. Nr. 87, gestützte - Anträge der Beschwerdeführer auf Fortzahlung von Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) für die Dauer näher angeführter Zeiten, während derer sie Präsen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der auf § 39 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG - BGBl. Nr. 87, gestützte Antrag des Beschwerdeführers auf Fortzahlung von Vergütungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Zeit vom 5. bis 25. November 1989, während welcher er Präsenzdienste geleistet hatte, abgewiesen. Gegen diesen Be... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §61;HGG 1956 §30 Abs1 idF 1982/285 impl;HGG 1985 §39 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0125 E 25. Oktober 1983 VwSlg 11205 A/1983 RS 1 Stammrechtssatz Unter dem Tatbestandsmerkmal "Fortzahlung" kann nur eine Weiterzahlung von Bezügen verstanden werden, die dem Beamten laufend gebühren. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG 1956... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §61;HGG 1956 §30 Abs1 idF 1982/282;HGG 1985 §39 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/12/0137 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/09/0125 E 25. Oktober 1983 VwSlg 11205 A/1983 RS 1 Stammrechtssatz Unter dem Tatbestandsmerkmal "Fortzahlung" kann nur eine Weiterzahlung von Bezügen versta... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Juni 1989 wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer des ab 3. April 1989 geleisteten Grundwehrdienstes gemäß § 30 Abs. 3 Heeresgebührengesetz 1985 (HGG) Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von S 1.853,77 monatlich zuerkannt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Gemäß § 30 Abs. 3 HGG gebührt Wehrpflichtigen, die einen im § 25 Z.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/02 Leistungsrecht
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;HGG 1985 §30 Abs1;HGG 1985 §30 Abs5;HGG 1985 §32 Abs5;HGG 1985 §33 Abs1;
Rechtssatz: Auf Grund der auch im Verfahren nach dem HGG geltenden amtswegigen Ermittlungspflicht hat die Behörde die entsprechenden Ermittlungen über das verbleibende Einkommen - im Hinblick auf § 39 Abs 2 dritter Satz AVG innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeit... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1985 §30 Abs1 idF 1985/087;HGG 1985 §39 idF 1985/087;
Rechtssatz: Dienstnehmer des Bundes haben ausschließlich einen Anspruch gegen den Dienstgeber auf Fortzahlung der Dienstbezüge, aber keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem HGG, der gegenüber dem Heeresgebührenamt geltend zu machen wäre. Der Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge ist dem Dienstgeber gegenüber geltend ... mehr lesen...