RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

43/02 Leistungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §61;
HGG 1956 §30 Abs1 idF 1982/282;
HGG 1985 §39 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/12/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0125 E 25. Oktober 1983 VwSlg 11205 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Unter dem Tatbestandsmerkmal "Fortzahlung" kann nur eine Weiterzahlung von Bezügen verstanden werden, die dem Beamten laufend gebühren. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG 1956, die vom Lehrer über konkrete vorherige Anordnung erbracht und in der Folge einzeln im Nachhinein verrechnet werden, können schon rein begrifflich nicht als "fortgezahlt" qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120136.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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