TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/18 90/12/0136

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
43/02 Leistungsrecht;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
GehG 1956 §61;
HGG 1956 §30 Abs1 idF 1982/282;
HGG 1985 §36 Abs2;
HGG 1985 §37;
HGG 1985 §38;
HGG 1985 §39 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/12/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1.) des A in I, 2.) des B in I, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 6. Februar 1990, Zl. 120.989/7-I/14a/89 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und Zl. 115.908/1-I/14a/89 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), wegen Fortzahlung von Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gemäß § 39 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer stehen als Professoren in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesrealgymnasium I.

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden - auf § 39 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG, BGBl. Nr. 87, gestützte - Anträge der Beschwerdeführer auf Fortzahlung von Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) für die Dauer näher angeführter Zeiten, während derer sie Präsenzdienste im Sinne des § 36 Abs. 1 HGG geleistet hatten, abgewiesen. Diese Entscheidungen wurden - unter erkennbarem Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 30 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 282/1982 (vgl. das grundlegende Erkenntnis vom 25. Oktober 1983, Zl. 83/09/0125, Slg. Nr. 11.205/A, und zahlreiche Folgeerkenntnisse, zuletzt das Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zl. 84/09/0114) - damit begründet, daß unter "Fortzahlung" im Sinne des "§ 30 Abs. 1 Z. 1" (gemeint § 39 Abs. 1 Z. 1) HGG nur eine Weiterzahlung von Ansprüchen verstanden werden könne, die dem Beamten laufend gebührten, die Mehrdienstleistungsvergütungen nach § 61 GG aber nicht laufend auf Grund des GG oder eines darauf beruhenden Bescheides zustünden. Die Beschwerdeführer verwiesen in ihren Berufungen demgegenüber unter anderem auf die Grundsätze der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Mai 1989, 9 Ob A 164/89 (Arb. 10.786), in der dieses Höchstgericht zu einer anderen Auslegung des § 39 Abs. 1 HGG als der Verwaltungsgerichtshof gelangt sei. Die belangte Behörde folge aus näher dargelegten Gründen dieser Auslegung nicht.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machenden Beschwerden der Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 HGG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 326/1990 haben unter anderem Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, an Stelle eines Entschädigungsanspruches für die Dauer eines im § 36 Abs. 1 Z. 1 bis 6 genannten Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren (Dienstbezüge); überdies gebühren diesen Bediensteten die nach den Dienstrechtsvorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

Mit der schon genannten HGG-Novelle, BGBl. Nr. 326/1990, wurde unter anderem diese Bestimmung - mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 - geändert. Darnach haben ab diesem Zeitpunkt unter anderem Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, an Stelle eines Entschädigungsanspruches für die Dauer eines im § 36 Abs. 1 Z. 1 bis 6 genannten Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung ihrer Dienstbezüge. Diese umfassen die den Wehrpflichtigen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich pauschalierter oder sonstiger regelmäßig gleichbleibender Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltender Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß der für die letzten drei Monate vor Antritt des Präsenzdienstes angefallenen Nebengebühren oder Vergütungen fortzuzahlen; hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Überdies gebühren diesen Bediensteten die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1294 BlgNR XVII. GP, Seite 5) wird diese Änderung damit begründet, daß durch die divergierenden Entscheidungen (des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes) eine Besserstellung der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Wehrpflichtigen gegenüber allen anderen im öffentlichen Bereich tätigen Wehrpflichtigen eingetreten sei; die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Wehrpflichtigen hätten demnach während einer Waffenübung auch Anspruch auf Fortzahlung der Gebühren für dauernde, aber nicht pauschalierte Nebengebühren, während den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Wehrpflichtigen wie bisher nur die Vergütung für pauschalierte Nebengebühren zustehe. Mit der vorgesehenen Regelung solle künftig auch die Fortzahlung nicht pauschalierter Nebengebühren oder an Stelle dieser Nebengebühren gebührender besonderer Vergütungen (z.B. nach § 61 GG) für alle öffentlich Bediensteten ermöglicht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof findet sich durch die auf die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gestützten Beschwerdeausführungen nicht bestimmt, von seiner in den obgenannten Erkenntnissen ausführlich begründeten Auslegung der mit § 39 Abs. 1 HGG 1985 inhaltsgleichen Bestimmung des § 30 Abs. 1 HGG 1956 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 285/1982 abzugehen. Daß der Gesetzgeber diese vom Gerichtshof auf den "klaren und eindeutigen Wortlaut" (vgl. Erkenntnis vom 29. Februar 1984, Zl. 84/09/0046) gestützte Auslegung zumindest als vertretbar erachtet hat, erweist der Umstand, daß er nicht von den ihm möglichen gesetzestechnischen Mitteln einer rückwirkenden "Besserstellung" der öffentlich-rechtlichen Bediensteten Gebrauch gemacht hat. Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auslegung des § 39 Abs. 1 HGG betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Verfassungsgerichtshof mit seinen Beschlüssen vom 10. Juni 1991, Zlen. B 439/90 und B 440/90, die Behandlung von Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die angefochtenen Bescheide abgelehnt hat. Daß eine unterschiedliche Auslegung einer Norm durch zwei Höchstgerichte nicht die Verfassungswidrigkeit der von ihnen angewendeten Norm indiziert, bedarf keiner näheren Erörterung.

Verfassungsrechtliche Bedenken hegt der Verwaltungsgerichtshof aber auch nicht wegen der unterschiedlichen Regelung der Ermittlung des Entschädigungsanspruches nach § 36 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 37 und 38 HGG und des Fortzahlungsanspruches nach § 39 Abs. 1 HGG in der Fassung vor der mehrfach genannten Novelle BGBl. Nr. 326/1990. Denn diese aus verfahrensökonomischen Gründen gewählte unterschiedliche Anknüpfung an Dienstbezüge vor dem Präsenzdienst (so hinsichtlich des Entschädigungsanspruches nach § 36 Abs. 2 HGG) und während des Präsenzdienstes (so des Fortzahlungsanspruches nach § 39 Abs. 1 HGG), die je nach Fallgestaltung eine Besser- oder Schlechterstellung des betroffenen Präsenzdieners mit sich bringen kann, liegt nach Auffassung des Gerichtshofes noch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120136.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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