Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auf Grund der auch im Verfahren nach dem HGG geltenden amtswegigen Ermittlungspflicht hat die Behörde die entsprechenden Ermittlungen über das verbleibende Einkommen - im Hinblick auf § 39 Abs 2 dritter Satz AVG innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes - durchzuführen, wobei den Wehrpflichtigen gemäß § 32 Abs 5 HGG die Verpflichtung trifft, die ihm zugänglichen Unterlagen beizubringen. Sollte es der Behörde danach nicht möglich sein, konkrete Feststellungen über ein dem Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes verbliebenes Einkommen zu treffen, wird sie die Wohnkostenbeihilfe in der Höhe der tatsächlichen Wohnungskosten zuzuerkennen haben. (Hinweis E 29.11.88, 88/11/0015)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110203.X03Im RIS seit
04.05.2001