RS Vwgh 1990/11/9 89/11/0203

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/02 Leistungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
HGG 1985 §30 Abs1;
HGG 1985 §30 Abs5;
HGG 1985 §32 Abs5;
HGG 1985 §33 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund der auch im Verfahren nach dem HGG geltenden amtswegigen Ermittlungspflicht hat die Behörde die entsprechenden Ermittlungen über das verbleibende Einkommen - im Hinblick auf § 39 Abs 2 dritter Satz AVG innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes - durchzuführen, wobei den Wehrpflichtigen gemäß § 32 Abs 5 HGG die Verpflichtung trifft, die ihm zugänglichen Unterlagen beizubringen. Sollte es der Behörde danach nicht möglich sein, konkrete Feststellungen über ein dem Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes verbliebenes Einkommen zu treffen, wird sie die Wohnkostenbeihilfe in der Höhe der tatsächlichen Wohnungskosten zuzuerkennen haben. (Hinweis E 29.11.88, 88/11/0015)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110203.X03

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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