RS Vwgh 1998/12/17 97/11/0320

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
43/02 Leistungsrecht

Norm

EStG 1988 §19 Abs1;
HGG 1992 §30 Abs1 Z1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen iSd § 19 Abs 1 zweiter Satz EStG 1988 (kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung eines Kalenderjahres zugeflossene Einkommensbestandteile) sieht bereits das EStG 1988 selbst eine Ausnahme vom Grundsatz des Abstellens ausschließlich auf Zuflüsse innerhalb des betreffenden Kalenderjahres vor, sofern die Einnahmen wirtschaftlich zu diesem Kalenderjahr gehören. Letzteres trifft für regelmäßig wiederkehrende Sonderzahlungen wie das 13te und 14te Monatsentgelt jedenfalls zu. Sie sind dementsprechend bei Anwendung des zweiten Satzes des § 30 Abs 1 HGG 1992 idF BGBl 1996/201 bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110320.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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