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43/02 Leistungsrecht;Norm
GehG 1956 §61;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des A B in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Juli 1990, Zl. VIII/1-L-968, betreffend Fortzahlung von Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gemäß § 39 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der auf § 39 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG - BGBl. Nr. 87, gestützte Antrag des Beschwerdeführers auf Fortzahlung von Vergütungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Zeit vom 5. bis 25. November 1989, während welcher er Präsenzdienste geleistet hatte, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen ob § 39 Abs. 1 HGG noch in der vor der Novelle BGBl. Nr. 326/1990 geltenden Fassung anzuwenden ist oder die Entscheidung nach neuem Recht zu ergehen gehabt hätte.
Mit der genannten HGG-Novelle wurde unter anderem diese Bestimmung - mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 (Art. II) - geändert. Eine besondere Übergangsbestimmung für den Fall einer Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens - wie sie im Gegenstand eingetreten ist - enthält die HGG-Novelle nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/1975, Slg. N.F. Nr. 9.315/A, und seither in ständiger Rechtsprechung erkennt, hat die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war.
Die letztangeführte Betrachtungsweise muß auch im vorliegenden Fall zur Anwendung des Rechtes vor der Novellierung des Heeresgebührengesetzes führen, weil Gegenstand des Verfahrens ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers für einen konkreten Zeitraum zu Recht bestand oder nicht.
Geht man von der demnach im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 326/1990 aus, so zeigt sich, daß die allein entscheidende Rechtsfrage gleichgelagert mit jener ist, welche mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 90/12/0136, 0137, entschieden worden ist. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.
Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120308.X00Im RIS seit
04.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010