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43/02 LeistungsrechtNorm
GehG 1956 §61;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/09/0125 E 25. Oktober 1983 VwSlg 11205 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Unter dem Tatbestandsmerkmal "Fortzahlung" kann nur eine Weiterzahlung von Bezügen verstanden werden, die dem Beamten laufend gebühren. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG 1956, die vom Lehrer über konkrete vorherige Anordnung erbracht und in der Folge einzeln im Nachhinein verrechnet werden, können schon rein begrifflich nicht als "fortgezahlt" qualifiziert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120308.X01Im RIS seit
04.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010