TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/19 96/11/0241

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.1998
beobachten
merken

Index

43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 1992 §30 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des P in T, vertreten durch Hule & Heinke, Rechtsanwälte KEG in Wien I, Liliengasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Juli 1996, Zl. 753.322/3-2.5/96, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer trat den Grundwehrdienst am 4. Jänner 1993 an und begehrte mit Eingabe vom 21. Jänner 1993 die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juni 1993 wurde ihm eine Wohnkostenbeihilfe in Höhe von S 4.824,20 pro Monat zuerkannt. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 93/11/0133, infolge näher aufgezeigter Begründungsmängel wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren ging aufgrund der Novelle zum Heeresgebührengesetz 1992 BGBl. Nr. 259/1995 (Art. I Z. 5) die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers auf die belangte Behörde über. Mit dem von ihr erlassenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 30 Abs. 1 HGG 1992 in der (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 15 HGG 1992 idF des Art. 81 Z. 10 Strukturanpassungsgesetz 1996 anzuwendenden) Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 eine Wohnkostenbeihilfe in Höhe von monatlich S 4.760,-- zuerkannt.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht außer Streit, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1992 ein Einkommen ausschließlich in der Zeit vom 31. August 1992 bis 4. September 1992 in der Höhe von insgesamt S 3.000,-- (als Ferialpraktikant) und sodann in der Zeit vom 1. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1992 von insgesamt S 47.605,50 erzielt hat.

Strittig ist allein die Bemessungsgrundlage für die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 30 Abs. 1 HGG 1992. Die belangte Behörde ging (im angefochtenen Bescheid) davon aus, daß der Beschwerdeführer wegen seines Einkommens als Ferialpraktikant im Jahr 1992 nicht ein Nettoeinkommen ausschließlich während eines Zeitraumes von weniger als drei Kalendermonaten unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen habe. Daher sei der letzte Satz des § 30 Abs. 1 HGG 1992 nicht anzuwenden. Sie errechnete unter Bezugnahme auf den ersten Satz des § 30 Abs. 1 HGG 1992 eine Bemessungsgrundlage von S 15.868,50 (ein Drittel von S 47.605,50) und in Anwendung des Hundertsatzes gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. (30 %) eine Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von S 4.760,55 monatlich.

Der Beschwerdeführer bejaht die Anwendbarkeit des letzten Satzes des § 30 Abs. 1 HGG 1992. Davon ausgehend vertritt er die Ansicht, daß die Bemessungsgrundlage bei Berücksichtigung auch des Einkommens als Ferialpraktikant S 9.854,40, bei Berücksichtigung nur des Einkommens in den letzten drei Monaten vor Antritt des Grundwehrdienstes aber "S 47.696,--" (richtig wohl - aufgerundet -: S 47.606,--) betrage.

Gemäß § 30 Abs. 1 HGG 1992 (in der besagten Fassung) ist die Bemessungsgrundlage bei einem Wehrpflichtigen, der (wie der Beschwerdeführer) Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit erhält oder erhalten hat, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Hat der Wehrpflichtige innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate ein Nettoeinkommen ausschließlich während eines Zeitraumes von weniger als drei Kalendermonaten, jedoch unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen, so ist als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Nettoeinkommens auf drei Kalendermonate ergibt.

Im Beschwerdefall sind die beiden Voraussetzungen des letzten Satzes des § 30 Abs. 1 HGG 1992 gegeben: Der Beschwerdeführer hat innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes ein Nettoeinkommen ausschließlich während eines Zeitraumes von weniger als drei Kalendermonaten bezogen und er bezog ein Einkommen unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes. Damit ist entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides geäußerten Ansicht der belangten Behörde ein Anwendungsfall des § 30 Abs. 1 letzter Satz HGG 1992 gegeben. Im Gegensatz zu der von ihr im angefochtenen Bescheid geäußerten Ansicht bejaht die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nunmehr selbst die Anwendbarkeit des dritten Satzes. Er sei lediglich in bezug auf das Ferialeinkommen des Beschwerdeführers nicht anzuwenden, weil dieses Einkommen nicht unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen worden sei. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Verfehlt ist allerdings die in der Gegenschrift angestellte Berechnung der Bemessungsgrundlage, weil hiebei die gebotene Hochrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers im Dezember 1992 auf drei Monate unterlassen wurde. Wegen dieses Fehlers errechnete die belangte Behörde eine Bemessungsgrundlage von nur S 15.868,50 (S 47.605,50 : 3) statt richtig von S 47.605,50 (47.605,50 x 3 : 3). Die belangte Behörde hat demnach aufgrund unrichtiger Berechnung der Bemessungsgrundlage den Beschwerdeführer im Recht auf Zuerkennung der ihm gebührenden Wohnkostenbeihilfe verletzt.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Stempelgebührenersatz. Insoweit waren dem Beschwerdeführer nur S 330,-- zuzuerkennen (S 240,-- für zwei Ausfertigungen der Beschwerde, S 90,-- für eine Kopie des angefochtenen Bescheides).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110241.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten