TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/28 93/11/0077

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 1992 §30 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Jänner 1993, Zl. I/AV-A-93-1753, betreffend Familienunterhalt nach dem Heeresgebührengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschweid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer leistete vom 1. Oktober 1992 an den ordentlichen Präsenzdienst (Grundwehrdienst).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 30 Abs. 1 HGG 1992 ein Familienunterhalt für die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers in der Höhe von S 20.730,-- festgesetzt (die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls festgesetzte Wohnkostenbeihilfe ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde).

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, daß auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Höhe des festgesetzten Familienunterhaltes. Die Bemessungsgrundlage sei zu niedrig angenommen worden, weil die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Anteile an den Sonderzahlungen nicht berücksichtigt worden seien.

Die belangte Behörde räumt in ihrer an Stelle einer Gegenschrift erstatteten Äußerung ein, daß ihr bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der vom Beschwerdeführer gerügte Fehler unterlaufen sei. Der Kassenausgangsbeleg des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 30. September 1992 betreffend die Sonderzahlungen an den Beschwerdeführer sei irrtümlich nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde hat - im Ergebnis - die dem Beschwerdeführer (noch vor Antritt des Grundwehrdienstes) zugeflossenen Anteile an Sonderzahlungen nicht berücksichtigt und hat derart die Bemessungsgrundlage in einer unrichtigen Höhe angenommen. Sie hat damit den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben.

Es kann daher dahinstehen, ob die in Rede stehende Zahlung dann, wenn sie dem Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides irrtümlich angenommen - tatsächlich erst am 2. Oktober 1992 zugeflossen wäre, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt außer Betracht zu bleiben hätte oder ob sie nicht auch dann als Entgelt für vor dem 1. Oktober 1992 erbrachte Leistungen (eventuell in sinngemäßer Heranziehung des § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 - vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1980, Zl. 1807/77) zu berücksichtigen gewesen wäre.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der Beschwerdeführer infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe (hg. Beschluß vom 10. März 1993, Zl. VH 93/11/0004) von der Entrichtung von Stempelgebühren befreit war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110077.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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