Norm: EheG §61 Abs3
Rechtssatz: Solange Eheleute von der Absicht bestimmt sind, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, kann die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft noch erwartet werden. Daher muß jedenfalls auch das Verhalten der Eheleute nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in die Erwägungen über das beiderseitige Zerrüttungsverschulden miteinbezogen werden. Entscheidungste... mehr lesen...
Mit der am 29. April 1981 erhobenen Klage begehrte Leopoldine G die Scheidung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Die Ehe habe sich von allem Anfang an nicht sehr harmonisch gestaltet. Der Beklagte habe sich ihr gegenüber immer sehr lieblos verhalten, habe sich um sie nicht gekümmert und ihr zu verstehen gegeben, daß er an ihr nicht das geringste Interesse habe. Dies habe soweit geführt, daß ihr der Beklagte keinen Unterhalt mehr geleistet habe, sodaß sie schließlich am 23. M... mehr lesen...
Norm: EheG §55 aEheG §61 Abs3EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. Eine V... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs3 gEheG §61 Abs3
Rechtssatz: Ist die Ehe aus dem Verschulden eines Ehegatten unheilbar zerrüttet, so sind nach der Zerrüttung erfolgte Verhaltenspflichtverletzungen des anderen Ehegatten auf den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG nicht ohne Einfluß. Entscheidungstexte 5 Ob 685/82 Entscheidungstext OGH 14.12.1982 5 Ob 685/82 Veröff: EvBl 1983/55 S 215 ... mehr lesen...
Norm: EheG §61 Abs3
Rechtssatz: Beim Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen ist, seine Schuld deutlich überwiegt. Entscheidungstexte 5 Ob 727/82 Entsche... mehr lesen...
Norm: EheG §61 Abs3
Rechtssatz: Auch bei Ansprüchen nach § 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Entscheidungstexte 4 Ob 601/81 Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 601/81 5 Ob 727/82 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: EheG §61 Abs3
Rechtssatz: Für den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG genügt unter Umständen das wesentlich geringgradigere Zerrüttungsverschulden im Sinn des § 55 EheG. Entscheidungstexte 4 Ob 601/81 Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 601/81 5 Ob 727/82 Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 727/82 ... mehr lesen...
Norm: EheG §61 Abs3
Rechtssatz: Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Ehegatten während der Ehedauer als Grundlage eines Ausspruches nach § 61 Abs 3 EheG. Entscheidungstexte 8 Ob 534/81 Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 534/81 4 Ob 601/81 Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 601/81 8 Ob... mehr lesen...
Norm: EheG §56 AEheG §56 BEheG §61 Abs3
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 56 EheG ist ausdrücklich auf Verschuldensscheidungen eingeschränkt. Bei Beurteilung der Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 61 Abs 3 EheG kann sie daher keine Anwendung finden. Entscheidungstexte 6 Ob 550/82 Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 550/82 Veröff: RZ 1983/15 S 66 ... mehr lesen...
Norm: EheG §61 Abs3ZPO §411 Aa
Rechtssatz: Der Anspruch der Beklagten auf Ausspruch des Verschuldens gemäß § 61 Abs 3 EheG ist mit dem vom Kläger im Vorprozeß erhobenen Anspruch auf Ehescheidung nach § 55 EheG in der alten Fassung nicht ident. Der Umstand, daß im Vorprozeß der Widerspruch der Beklagten gegen das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren als zulässig angesehen wurde, hat daher für das Verfahren, in welchem über den Antrag der B... mehr lesen...
Norm: EheG §61 Abs3
Rechtssatz: Ein Antrag auf Schuldigerklärung im Sinne des § 61 Abs 3 EheG liegt auch darin, daß der beklagte Ehegatte unter Berufung auf das Verschulden des die Scheidung auch nach § 49 EheG begehrenden Ehegatten der Scheidung nach dieser Gesetzesstelle widerspricht, sofern nicht ganz besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein solcher ausdrücklicher Antrag absichtlich unterlassen wurde. Entsche... mehr lesen...
Norm: EheG §55EheG §60EheG §61 Abs3
Rechtssatz: Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teiles annehmen zu können. Es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EheG §49 FEheG §60EheG §61 Abs3ZPO §391 A
Rechtssatz: Für den österreichischen Rechtsbereich besteht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Eheverfahrens nicht und durch keine positive Rechtsvorschrift ist die Möglichkeit ausgeschlossen, daß nach erfolgter Scheidung ein Mitverschulden des anderen Teiles festgestellt werden kann. Entscheidungstexte 6 Ob 7/75 Entscheidungstext OGH 27... mehr lesen...
Norm: EheG §49 BEheG §61 Abs3ZPO §502 Abs1 HIII1ZPO §503 Z4 E4c16
Rechtssatz: Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist auch nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Insofern betrifft die Frage der unheilbaren Zerrüttung der Ehe keine tatsächliche Feststellung, sondern gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (8 Ob 126/62). Entscheidungstexte 5 Ob 261/62 Entscheidungstext OGH 03.... mehr lesen...