Norm
EheG §61 Abs3Rechtssatz
Ein Antrag auf Schuldigerklärung im Sinne des § 61 Abs 3 EheG liegt auch darin, daß der beklagte Ehegatte unter Berufung auf das Verschulden des die Scheidung auch nach § 49 EheG begehrenden Ehegatten der Scheidung nach dieser Gesetzesstelle widerspricht, sofern nicht ganz besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein solcher ausdrücklicher Antrag absichtlich unterlassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057285Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021