RS OGH 1980/1/30 1Ob567/79, 6Ob521/86 (6Ob522/86), 3Ob537/89, 8Ob63/20b, 1Ob145/21m

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Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

EheG §61 Abs3

Rechtssatz

Ein Antrag auf Schuldigerklärung im Sinne des § 61 Abs 3 EheG liegt auch darin, daß der beklagte Ehegatte unter Berufung auf das Verschulden des die Scheidung auch nach § 49 EheG begehrenden Ehegatten der Scheidung nach dieser Gesetzesstelle widerspricht, sofern nicht ganz besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein solcher ausdrücklicher Antrag absichtlich unterlassen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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