Norm
EheG §61 Abs3Rechtssatz
Der Anspruch der Beklagten auf Ausspruch des Verschuldens gemäß § 61 Abs 3 EheG ist mit dem vom Kläger im Vorprozeß erhobenen Anspruch auf Ehescheidung nach § 55 EheG in der alten Fassung nicht ident. Der Umstand, daß im Vorprozeß der Widerspruch der Beklagten gegen das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren als zulässig angesehen wurde, hat daher für das Verfahren, in welchem über den Antrag der Beklagten, das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen, zu entscheiden ist, keine Rechtskraftwirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041396Dokumentnummer
JJR_19801015_OGH0002_0060OB00728_8000000_001