Norm
EheG §61 Abs3Rechtssatz
Solange Eheleute von der Absicht bestimmt sind, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, kann die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft noch erwartet werden. Daher muß jedenfalls auch das Verhalten der Eheleute nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in die Erwägungen über das beiderseitige Zerrüttungsverschulden miteinbezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057249Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0060OB00602_8400000_001