RS OGH 1983/9/22 8Ob573/82 (8Ob574/82), 4Ob31/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1983
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Norm

EheG §55 a
EheG §61 Abs3
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. Eine Verschuldenserörterung nach § 61 Abs 3 EheG ist daher dann nicht möglich, wenn beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf § 55 EheG stützten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 573/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 573/82
    Veröff: EvBl 1984/61 S 242
  • 4 Ob 31/08z
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 31/08z
    nur: Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0056868

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0080OB00573_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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