Begründung: Die Streitteile schlossen am 14. 9. 1991 die Ehe. Am 11. 10. 1991 wurde der gemeinsame Sohn geboren, den die Beklagte am 26. 7. 1993 im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit tötete. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Diese habe bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung an der letztlich zur Tötung des gemeinsamen Kindes führenden geistigen Erkrankung gelitten. Da der Kläger dies nicht gewusst habe, sei von einem Irrtum über Umstände, d... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen am 14. 9. 1991 die Ehe. Am 11. 10. 1991 wurde der gemeinsame Sohn geboren, den die Beklagte am 26. 7. 1993 im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit tötete. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Diese habe bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung an der letztlich zur Tötung des gemeinsamen Kindes führenden geistigen Erkrankung gelitten. Da der Kläger dies nicht gewusst habe, sei von einem Irrtum über Umstä... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger. Der Kläger lernte die Beklagte im Jahre 1968 in einem Tennisclub kennen. Entweder am 27. Juli oder am 3. August 1968 kam es zwischen ihnen zu einem Geschlechtsverkehr. Als der Kläger am 25. August 1968 von einem Urlaub zurückkehrte, teilte ihm die Beklagte mit, sie glaube, schwanger zu sein. Der Kläger, dem bekannt war, daß die Beklagte (früher) auch ein Verhältnis mit seinem Vorgesetzten Dr. Helmut B unterhalten hatte, ... mehr lesen...
Norm: EheG §38
Rechtssatz: Eine voreheliche Mitteilungspflicht für alle das Wesen der Ehe als Grundlage der ehelichen Gemeinschaft und des Familienlebens bedeutsamen Tatsachen ist anzuerkennen. Eine schwangere Frau, die der Mann, der mit ihr geschlechtlich verkehrte, deshalb zu ehelichen beabsichtigt, hat zutreffendenfalls von sich aus mitzuteilen, daß sie während der Empfängniszeit mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hatte; daß das nac... mehr lesen...
Norm: EheG §38
Rechtssatz: Immer dann, wenn der Täuschende verhindern will, daß der Getäuschte durch Kenntnis der wahren Sachlage von der Eingehung der Ehe Abstand nimmt, ist die Täuschung arglistig; Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Entscheidungstexte 1 Ob 507/85 Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 507/85 Veröff: JBl 1985,611 (Pichler) ... mehr lesen...
Das Erstgericht hob die zwischen den Streitigkeiten am 15. Juni 1968 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe aus dem Verschulden der Beklagten auf. Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Im Zeitpunkt der Eheschließung sei die Beklagte 171/2 Jahre alt gewesen. Ende des Sommers 1968 habe sie eine Fehlgeburt gehabt. Die Ehe sei bis zum 20. Jänner 1969 durchaus normal verlaufen. An diesem Tag habe der Kläger durch eine Freundin der Beklagten erfahren, daß die Beklagte in den Jahren 1962 bi... mehr lesen...
Norm: EheG §38
Rechtssatz: Auf die Motive für die Täuschung kommt es nicht an; auch derjenige, der in der sicheren Erwartung, daß die Ehe glücklich verlaufen werde, den Verlobten objektiv wesentliche Umstände verschweigt, von denen er annehmen mußte, daß die Kenntnis der wahren Sachlage den Partner von der Eingehung der Ehe abhalten könnte, handelt arglistig. Entscheidungstexte 5 Ob 275/69... mehr lesen...
Norm: EheG §38
Rechtssatz: Von einer arglistigen Täuschung kann nur gesprochen werden, wenn der angeblich Getäuschte im Zeitpunkt der Eheschließung Anspruch auf Mitteilung des wahren Sachverhaltes hatte, dieser objektiv für die Gestaltung der Ehe von Bedeutung ist, und der Täuschende die Tragweite seines Stillschweigens erkannte, daran aber in der Absicht festhielt, zu verhindern, daß der Partner von seinem Entschluß zur Ehe Abstand nehme. Mit ... mehr lesen...
Norm: EheG §38EheG §49 Satz2 E
Rechtssatz: § 49 Satz 2 EheG gilt bei Prüfung der in einer Widerklage nach § 49 EheG gegen eine Aufhebungsklage geltend gemachten Eheverfehlungen auch dann, wenn durch ein grobes Verschulden des Widerklägers die Aufhebung der Ehe verursacht wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 214/63 Entscheidungstext OGH 27.06.1963 5 Ob 214/63 Mehrheitsbeschluß; Veröff... mehr lesen...
Norm: EheG §37EheG §38
Rechtssatz: Es ist nicht Sache des Klägers, den Beweis für das vermutliche Unterbleiben der Eheschließung zu erbringen; es ist vielmehr Sache der Beklagten, zu beweisen, daß der Kläger sie auch bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes geheiratet hätte. Entscheidungstexte 6 Ob 312/62 Entscheidungstext OGH 05.12.1962 6 Ob 312/62 Veröff: EvBl 1963/165 S 241 ... mehr lesen...
Norm: EheG §37EheG §38
Rechtssatz: Nach beiden gesetzlichen Bestimmungen kann es sich hier nur um Umstände handeln, die den Kläger bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Hier kommt es darauf an, ob der Irrtum, beziehungsweise die arglistige Täuschung für die Eheschließung objektiv kausal war, sodass bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes und bei einer objektiv richtig... mehr lesen...
Norm: EheG §38
Rechtssatz: Eine Mitteilungspflicht über erhebliche Umstände an den Ehepartner vor Abschluß der Ehe wird grundsätzlich dann anzunehmen sein, wenn der Partner erkennbar darauf Gewicht legt. Entscheidungstexte 3 Ob 162/60 Entscheidungstext OGH 06.07.1960 3 Ob 162/60 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: EheG §37EheG §38
Rechtssatz: 1) Eheaufhebung wegen Irrtums der Ehefrau betreffend homosexuelle Veranlagung des Mannes. 2) Hat der Ehegatte, der wegen arglistiger Täuschung die Aufhebung der Ehe begehrt, sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht und wird wegen dieser Verfehlungen von dem anderen Ehegatten auf Scheidung geklagt, so ist das Aufhebungsbegehren wegen dieser Verfehlung nicht ohne weiteres eine unzulässige Rechtsausübung. V... mehr lesen...
Norm: EheG §37EheG §38
Rechtssatz: Zweifel über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines für den Eheabschluß wesentlichen Umstandes genügen bereits, um das Recht der Aufhebung der Ehe gemäß §§ 37, 38 EheG auszuschließen. Entscheidungstexte 1 Ob 594/57 Entscheidungstext OGH 13.11.1957 1 Ob 594/57 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: EheG §37EheG §38
Rechtssatz: Nicht der Mangel einer angeblich behaupteten hohen Berufsstellung im Staatsdienst, sondern die Unaufrichtigkeit und Prahlsucht, die eine solche unwahre Behauptung enthält, bildet einen Aufhebungsgrund. Entscheidungstexte 7 Ob 304/55 Entscheidungstext OGH 29.06.1955 7 Ob 304/55 Veröff: RZ 1955/166 ... mehr lesen...
Norm: EheG §37EheG §38
Rechtssatz: Geisteskrankheit als Eheaufhebungsgrund. Entscheidungstexte 7 Ob 304/55 Entscheidungstext OGH 29.06.1955 7 Ob 304/55 Veröff: RZ 1955,166 3 Ob 160/56 Entscheidungstext OGH 04.04.1956 3 Ob 160/56 Ähnlich 7 Ob 297/74 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: EheG §38
Rechtssatz: Eine auf arglistige Täuschung durch den anderen Ehegatten gestützte Klage auf Aufhebung der Ehe ist eine unzulässige Rechtsausübung, wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Klägers ergibt, daß er die Aufhebung der Ehe allein deswegen erstrebt, um sich einer anderen Person zuwenden zu können, und sich auf die arglistige Täuschung nur als willkommener Vorwand beruft, um dieses Ziel zu erreichen. Veröff: NJW 1952,701 ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat die zwischen den Parteien geschlossene Ehe aus dem Verschulden der beklagten Partei aufgehoben, hingegen das Begehren, die Scheidung der Ehe und die Auflösung des Ehevertrages auszusprechen, abgewiesen. Der abweisende Ausspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht erster Instanz hat als erwiesen angenommen, daß die Beklagte außer der Ehe drei Kinder geboren hat, die im Alter von 10, 20 und 23 Jahren stehen und von drei verschiedenen Männern stammen. Vor der ... mehr lesen...
Norm: EheG §38
Rechtssatz: Hat eine Frau mit drei unehelichen Kindern ihrem künftigen Gatten nur das Vorhandensein eines Kindes eingestanden, so ist dies ein Aufhebungsgrund nach § 38 EheG. Entscheidungstexte 3 Ob 116/50 Entscheidungstext OGH 08.03.1950 3 Ob 116/50 Veröff: SZ 23/62 = JBl 1950,412 3 Ob 282/08d Entscheid... mehr lesen...