Norm
EheG §38Rechtssatz
Eine voreheliche Mitteilungspflicht für alle das Wesen der Ehe als Grundlage der ehelichen Gemeinschaft und des Familienlebens bedeutsamen Tatsachen ist anzuerkennen. Eine schwangere Frau, die der Mann, der mit ihr geschlechtlich verkehrte, deshalb zu ehelichen beabsichtigt, hat zutreffendenfalls von sich aus mitzuteilen, daß sie während der Empfängniszeit mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hatte; daß das nach der Eheschließung geborene Kind von einem anderen Mann stammt, ist für das Vorliegen des Aufhebungsgrundes nicht erforderlich. Steht fest, der Kläger hätte auch bei Kenntnis des Aufhebungsgrundes diesen nicht zum Anlaß einer Aufhebungsklage gemacht, sodaß die Aufdeckung der Täuschung kein Motiv für die beabsichtigte Lösung der Ehe gebildet hätte, wäre die Geltendmachung der arglistigen Täuschung rechtsmißbräuchlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056288Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0010OB00507_8500000_001