Norm
EheG §37Rechtssatz
Es ist nicht Sache des Klägers, den Beweis für das vermutliche Unterbleiben der Eheschließung zu erbringen; es ist vielmehr Sache der Beklagten, zu beweisen, daß der Kläger sie auch bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes geheiratet hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056197Dokumentnummer
JJR_19621205_OGH0002_0060OB00312_6200000_001