Norm
EheG §37Rechtssatz
1) Eheaufhebung wegen Irrtums der Ehefrau betreffend homosexuelle Veranlagung des Mannes.
2) Hat der Ehegatte, der wegen arglistiger Täuschung die Aufhebung der Ehe begehrt, sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht und wird wegen dieser Verfehlungen von dem anderen Ehegatten auf Scheidung geklagt, so ist das Aufhebungsbegehren wegen dieser Verfehlung nicht ohne weiteres eine unzulässige Rechtsausübung. Veröff: FamRZ 1958,314
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103315Dokumentnummer
JJR_19580514_AUSL000_0040ZR00011_5800000_001