Norm
EheG §38Rechtssatz
Eine auf arglistige Täuschung durch den anderen Ehegatten gestützte Klage auf Aufhebung der Ehe ist eine unzulässige Rechtsausübung, wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Klägers ergibt, daß er die Aufhebung der Ehe allein deswegen erstrebt, um sich einer anderen Person zuwenden zu können, und sich auf die arglistige Täuschung nur als willkommener Vorwand beruft, um dieses Ziel zu erreichen. Veröff: NJW 1952,701
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103314Dokumentnummer
JJR_19520221_AUSL000_0040ZR00120_5100000_001