RS OGH 1960/7/6 3Ob162/60, 3Ob633/82, 1Ob507/85, 4Ob1588/94, 9Ob271/99i, 9Ob303/01a, 3Ob91/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1960
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Norm

EheG §37
EheG §38

Rechtssatz

Nach beiden gesetzlichen Bestimmungen kann es sich hier nur um Umstände handeln, die den Kläger bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Hier kommt es darauf an, ob der Irrtum, beziehungsweise die arglistige Täuschung für die Eheschließung objektiv kausal war, sodass bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes und bei einer objektiv richtigen Einschätzung der im Zeitpunkt der Eheschließung gegebenen Sachlage die Ehe nicht eingegangen worden wäre (Schwind in Klang 2.Auflage I, 675, 687). Insbesondere ist auch für die Beurteilung des Irrtums nach § 37 EheG der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Nur nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Sachverhalt und die subjektive Einstellung des Irrenden zu beurteilen (Schwind aaO S 676).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 162/60
    Entscheidungstext OGH 06.07.1960 3 Ob 162/60
  • 3 Ob 633/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 633/82
    Auch; nur: Nach beiden gesetzlichen Bestimmungen kann es sich hier nur um Umstände handeln, die den Kläger bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. (T1)
  • 1 Ob 507/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 507/85
    nur: Hier kommt es darauf an, ob der Irrtum, beziehungsweise die arglistige Täuschung für die Eheschließung objektiv kausal war. (T2) Veröff: JBl 1985,611 (Pichler)
  • 4 Ob 1588/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1588/94
    Auch; Beisatz: Hier: Vergehen der falschen Zeugenaussage nach § 298 StGB. (T3)
  • 9 Ob 271/99i
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 Ob 271/99i
    Auch
  • 9 Ob 303/01a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 303/01a
    Auch; nur: Insbesondere ist auch für die Beurteilung des Irrtums nach § 37 EheG der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Nur nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Sachverhalt und die subjektive Einstellung des Irrenden zu beurteilen. (T4); Beisatz: Zur Klärung dieser damals vorgelegenen Umstände sind allerdings alle Erkenntnisquellen heranzuziehen, die im Zeitpunkt des Aufhebungsstreits zur Verfügung stehen. Wenn sich also im Zeitpunkt des Streites feststellen lässt, dass der die Aufhebung bedingende Umstand im Zeitpunkt der Eheschließung schon vorhanden war, genügt dies zur Rechtfertigung des Aufhebungsbegehrens auch dann, wenn dieser Umstand damals objektiv noch nicht erkannt war beziehungsweise noch nicht erkannt werden konnte. (T5); Veröff: SZ 2002/24
  • 3 Ob 91/08s
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 91/08s
    Auch; nur T1; Beisatz: Derartige Umstände können auch körperliche Mängel sein, etwa schwere, praktisch unheilbare Erkrankungen, die noch dazu ansteckend sind. (T6); Beisatz: Hier: HIV-Infektion als Aufhebungsgrund. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056242

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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