Norm
EheG §37Rechtssatz
Nach beiden gesetzlichen Bestimmungen kann es sich hier nur um Umstände handeln, die den Kläger bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Hier kommt es darauf an, ob der Irrtum, beziehungsweise die arglistige Täuschung für die Eheschließung objektiv kausal war, sodass bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes und bei einer objektiv richtigen Einschätzung der im Zeitpunkt der Eheschließung gegebenen Sachlage die Ehe nicht eingegangen worden wäre (Schwind in Klang 2.Auflage I, 675, 687). Insbesondere ist auch für die Beurteilung des Irrtums nach § 37 EheG der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Nur nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Sachverhalt und die subjektive Einstellung des Irrenden zu beurteilen (Schwind aaO S 676).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056242Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008