Norm
EheG §37Rechtssatz
Nicht der Mangel einer angeblich behaupteten hohen Berufsstellung im Staatsdienst, sondern die Unaufrichtigkeit und Prahlsucht, die eine solche unwahre Behauptung enthält, bildet einen Aufhebungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056237Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0070OB00304_5500000_005