Norm
EheG §38Rechtssatz
Immer dann, wenn der Täuschende verhindern will, daß der Getäuschte durch Kenntnis der wahren Sachlage von der Eingehung der Ehe Abstand nimmt, ist die Täuschung arglistig; Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056302Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0010OB00507_8500000_002