RS OGH 1985/2/27 1Ob507/85

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

EheG §38

Rechtssatz

Immer dann, wenn der Täuschende verhindern will, daß der Getäuschte durch Kenntnis der wahren Sachlage von der Eingehung der Ehe Abstand nimmt, ist die Täuschung arglistig; Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056302

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0010OB00507_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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