Norm
EheG §38Rechtssatz
Auf die Motive für die Täuschung kommt es nicht an; auch derjenige, der in der sicheren Erwartung, daß die Ehe glücklich verlaufen werde, den Verlobten objektiv wesentliche Umstände verschweigt, von denen er annehmen mußte, daß die Kenntnis der wahren Sachlage den Partner von der Eingehung der Ehe abhalten könnte, handelt arglistig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056303Dokumentnummer
JJR_19691217_OGH0002_0050OB00275_6900000_002