Norm
EheG §38Rechtssatz
Eine Mitteilungspflicht über erhebliche Umstände an den Ehepartner vor Abschluß der Ehe wird grundsätzlich dann anzunehmen sein, wenn der Partner erkennbar darauf Gewicht legt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056306Dokumentnummer
JJR_19600706_OGH0002_0030OB00162_6000000_002