Norm
EheG §38Rechtssatz
§ 49 Satz 2 EheG gilt bei Prüfung der in einer Widerklage nach § 49 EheG gegen eine Aufhebungsklage geltend gemachten Eheverfehlungen auch dann, wenn durch ein grobes Verschulden des Widerklägers die Aufhebung der Ehe verursacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056310Dokumentnummer
JJR_19630627_OGH0002_0050OB00214_6300000_001