Norm
EFZG §2Rechtssatz
Erkrankt eine Arbeitnehmerin, mit der vereinbart war, daß sie ab der Kündigung bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses Mehrleistungen zu erbringen hat, in diesem Zeitraum, wird unter Berücksichtigung des Ausfallsprinzips fingiert, daß sie die davor vereinbarte Arbeit geleistet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107932Dokumentnummer
JJR_19970611_OGH0002_009OBA00169_97M0000_001