RS OGH 1988/11/16 9ObA283/88, 8ObS13/00w, 9ObA295/00y, 8ObA72/04b, 9ObA121/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1988
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Norm

EFZG §3

Rechtssatz

Das Bedenkliche der gegen ein krankheitsbedingtes Fehlen gerichteten Anwesenheitsprämie liegt in der Reizwirkung, die sie auf sämtliche Arbeitnehmer des Arbeitgebers ausüben mußte. Auch dem wirklich kranken Arbeitnehmer würde dadurch im Ergebnis nahegelegt, auf seine Krankheit keine Rücksicht zu nehmen, sondern zu arbeiten, um finanzielle Einbußen zu vermeiden. Gerade davor sollen die Lohnfortzahlungsbestimmungen den Arbeitnehmer aber bewahren. Der Arbeitnehmer soll nicht veranlaßt werden, aus finanziellen Gründen mit seiner Gesundheit Raubbau zu treiben; seine Gesundheit darf ihm nicht abgekauft werden. Durch einen bleibenden Schaden an der Gesundheit wäre nicht nur der einzelne Arbeitnehmer betroffen, sondern auch die Allgemeinheit, die bei vorzeitiger dauernder Erwerbsunfähigkeit den Arbeitnehmer und dessen Familie sozialversicherungsrechtlich abdecken muß.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 283/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 283/88
    Veröff: SZ 61/251 = EvBl 1989/120 S 460 = RdW 1989,201 = Arb 10758 = WBl 1989,62
  • 8 ObS 13/00w
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObS 13/00w
  • 9 ObA 295/00y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 295/00y
    nur: Das Bedenkliche der gegen ein krankheitsbedingtes Fehlen gerichteten Anwesenheitsprämie liegt in der Reizwirkung, die sie auf sämtliche Arbeitnehmer des Arbeitgebers ausüben mußte. Auch dem wirklich kranken Arbeitnehmer würde dadurch im Ergebnis nahegelegt, auf seine Krankheit keine Rücksicht zu nehmen, sondern zu arbeiten, um finanzielle Einbußen zu vermeiden. Gerade davor sollen die Lohnfortzahlungsbestimmungen den Arbeitnehmer aber bewahren. Der Arbeitnehmer soll nicht veranlaßt werden, aus finanziellen Gründen mit seiner Gesundheit Raubbau zu treiben. (T1)
  • 8 ObA 72/04b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 ObA 72/04b
    Auch; Beisatz: Vereinbarungen, wonach der an der Arbeitsleistung etwa durch Krankheit verhinderte Arbeitnehmer letztlich eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, dass Voraussetzung für den Erhalt des Entgelts in voller Höhe die tatsächliche und ununterbrochene Arbeit während eines bestimmten Zeitraums ist und somit Fehlzeiten zum Entfall oder zur Minderung von Entgelt ohne Rücksicht darauf führen, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten gehandelt hat, sind unzulässig. (T2)
  • 9 ObA 121/10z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 121/10z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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