TE OGH 2008/6/5 9ObA30/07p

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Veröffentlicht am 05.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas S*****, Installateurhelfer, *****, vertreten durch NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Klagenfurt, gegen die beklagte Partei O***** Personalbereitstellungs GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 3.173,50 EUR brutto sA, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. November 2006, GZ 8 Ra 89/06d-16, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Juli 2006, GZ 30 Cga 50/06h-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 33,03 EUR (darin 5,51 EUR USt) anteilig bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 19. September 2005 bis 31. März 2006 bei der Beklagten, die ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen führt, zur Überlassung als Installateurgehilfe beschäftigt. Er war während der gesamten Dauer seines Arbeitsverhältnisses an das Sanitär-Heizungs-Lüftungs-Gas-Unternehmen Franz O***** in F*****/Tirol verliehen und wurde ausschließlich an Baustellen in Innsbruck eingesetzt. Der Betrieb O***** ist ca 40 km von Innsbruck entfernt und kann mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Schon bei Begründung seines Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger seinen Wohnort in Klagenfurt, welchen er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses beibehielt. Der Einsatzort in Innsbruck ist ca 350 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Üblicherweise wurden die Mitarbeiter des Unternehmens O***** in F***** untergebracht und mit Unternehmensfahrzeugen zu den Baustellen transportiert, wobei die Hin- und Retourfahrt jeweils als Arbeitszeit berücksichtigt wurde. Wenn jedoch ein Mitarbeiter wünschte, direkt in der Nähe der Baustelle zu wohnen, so wurde ihm dies ermöglicht. So wohnte auch der Kläger während der Zeit seiner Tätigkeit in Innsbruck. Der vereinbarte Zimmerpreis betrug 16 EUR pro Tag bzw 80 EUR für fünf Nächtigungen pro Woche. An den Wochenenden fuhr der Kläger immer nach Hause nach Klagenfurt, konnte jedoch seine persönlichen Sachen im Zimmer der Pension zurücklassen, ohne dass weitere Kosten anfielen. Für die Nächtigung in Innsbruck vergütete ihm die Beklagte 15 EUR pro Tag, wenn der darauf folgende ein Arbeitstag war (Montag auf Dienstag, Dienstag auf Mittwoch, Mittwoch auf Donnerstag, Donnerstag auf Freitag, bei Bedarf auch Freitag auf Samstag sowie Sonntag auf Montag). Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses fuhr der Kläger jedes Wochenende, insgesamt 23 mal mit dem Zug nach Hause und wieder zurück. Die Fahrzeit von Klagenfurt nach Innsbruck und die Rückfahrt dauerten je fünf Stunden. Der Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt betrug 81 EUR. Der Kläger war im Besitz einer Jahreskarte (1.780 EUR Kaufpreis) und konnte damit beliebig viele Fahrten durchführen. Über eine Fahrzeitvergütung wurde zwischen den Streitteilen nicht gesprochen. Bezüglich der Vergütung der Fahrtkosten kamen der Kläger und der Disponent der Beklagten überein, dass dem Kläger einmal pro Monat 81 EUR an Fahrtkosten vergütet werden sollten. Der Kläger unterschrieb ein Merkblatt, in welchem es heißt: „Vorschüsse:

Vorschüsse werden nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Disponenten ausbezahlt und können grundsätzlich nur in Höhe von maximal 50 % der bereits abgegebenen und bestätigten Stunden gewährt werden .................. . Wir weisen darauf hin, dass wir für jeden Vorschuss eine Gebühr verrechnen." Für gezahlte Vorschüsse behielt die Beklagte insgesamt 95 EUR an Gebühren ein (jeweils 5 % des gewährten Vorschusses). Überdies verrechnete sie dem Kläger auch eine monatliche „Bearbeitungsgebühr" von 3 EUR, sodass insgesamt 12 EUR einbehalten wurden. Diese „Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3 EUR monatlich hatte die Beklagte nach Abschluss des Arbeitsvertrags einseitig eingeführt.

Der Kläger begehrte zuletzt den Zuspruch von 3.173,50 EUR sA, bestehend aus 95 EUR zu Unrecht einbehaltenen Gebühren für Gehaltsvorschüsse, 12 EUR an zu Unrecht einbehaltenen Bearbeitungsgebühren, 1.215 EUR an Fahrtkosten sowie 1.851,30 EUR an Wegzeitvergütungen für die Heimfahrten. Er sei berechtigt gewesen, nicht nur einmal monatlich, sondern wöchentlich von Innsbruck nach Klagenfurt zurückzufahren, zumal es sich an den Wochenenden um dienstfreie Zeiten gehandelt habe, an denen er nicht verpflichtet gewesen sei, am Einsatzort zu verbleiben. Der Anspruch auf Fahrtkostenersatz gründe sich auf Abschnitt VIII B des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung. In Verbindung mit § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG habe er aber auch Anspruch auf jenes höhere Entgelt, welches im Beschäftigerbetrieb bezahlt werde. Dazu gehöre insbesondere die Wegzeitvergütung nach Abschnitt VIII Z 6 f des im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrags für das metallverarbeitende Gewerbe. Der Kläger sei mehr als 120 km von seinem Wohnort entfernt eingesetzt worden und habe daher auch für die An- und Abreise Anspruch auf eine Wegzeitvergütung für 230 Stunden á 8,05 EUR, zusammen 1.851,50 EUR.Der Kläger begehrte zuletzt den Zuspruch von 3.173,50 EUR sA, bestehend aus 95 EUR zu Unrecht einbehaltenen Gebühren für Gehaltsvorschüsse, 12 EUR an zu Unrecht einbehaltenen Bearbeitungsgebühren, 1.215 EUR an Fahrtkosten sowie 1.851,30 EUR an Wegzeitvergütungen für die Heimfahrten. Er sei berechtigt gewesen, nicht nur einmal monatlich, sondern wöchentlich von Innsbruck nach Klagenfurt zurückzufahren, zumal es sich an den Wochenenden um dienstfreie Zeiten gehandelt habe, an denen er nicht verpflichtet gewesen sei, am Einsatzort zu verbleiben. Der Anspruch auf Fahrtkostenersatz gründe sich auf Abschnitt römisch VIII B des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung. In Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG habe er aber auch Anspruch auf jenes höhere Entgelt, welches im Beschäftigerbetrieb bezahlt werde. Dazu gehöre insbesondere die Wegzeitvergütung nach Abschnitt römisch VIII Ziffer 6, f des im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrags für das metallverarbeitende Gewerbe. Der Kläger sei mehr als 120 km von seinem Wohnort entfernt eingesetzt worden und habe daher auch für die An- und Abreise Anspruch auf eine Wegzeitvergütung für 230 Stunden á 8,05 EUR, zusammen 1.851,50 EUR.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei berechtigt gewesen, eine Gebühr für Gehaltsvorschüsse einzubehalten, zumal dies mit dem Kläger schriftlich vereinbart worden sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz wöchentlicher Fahrtkosten, vielmehr sei die Vereinbarung maßgeblich, wonach die Ab- und Anreisekosten zum Einsatzort einmal monatlich refundiert werden. Das Begehren auf Wegzeitvergütung für die Heimfahrten entbehre ebenfalls einer rechtlichen Grundlage und sei aus keinem anzuwendenden Kollektivvertrag ableitbar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Auch wenn Bearbeitungsgebühren für Gehaltsvorschüsse vereinbart worden seien, so sei dies sittenwidrig, einseitig eingeführte Bearbeitungsgebühren könnten schon mangels Vereinbarung nicht auf den Kläger überwälzt werden. Gemäß Abschnitt VIII B des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung liege eine Dienstreise vor, wenn der Arbeitnehmer in einen Betrieb überlassen werde, der mehr als 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist. Der Kläger habe Anspruch auf Refundierung der jeweils an den Wochenenden entstandenen Fahrtkosten zum Wohnort und wieder zurück zum Beschäftigungsort. Der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung enthalte zwar keine Bestimmungen über Wegzeitvergütungen, doch sei diesbezüglich gemäß § 10 Abs 1 AÜG der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs anzuwenden, wonach für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeiten eine Wegzeitvergütung gebühre.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Auch wenn Bearbeitungsgebühren für Gehaltsvorschüsse vereinbart worden seien, so sei dies sittenwidrig, einseitig eingeführte Bearbeitungsgebühren könnten schon mangels Vereinbarung nicht auf den Kläger überwälzt werden. Gemäß Abschnitt römisch VIII B des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung liege eine Dienstreise vor, wenn der Arbeitnehmer in einen Betrieb überlassen werde, der mehr als 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist. Der Kläger habe Anspruch auf Refundierung der jeweils an den Wochenenden entstandenen Fahrtkosten zum Wohnort und wieder zurück zum Beschäftigungsort. Der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung enthalte zwar keine Bestimmungen über Wegzeitvergütungen, doch sei diesbezüglich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AÜG der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs anzuwenden, wonach für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeiten eine Wegzeitvergütung gebühre.

Das Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch zu Unrecht einbehaltener Gebühren bzw Bearbeitungsgebühren und der Fahrtkosten von zusammen

1.322 EUR sA, änderte jedoch das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es das Begehren auf Zahlung von Wegzeitvergütungen in Höhe von 1.851,50 EUR brutto sA abwies. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Gebühren für die Auszahlung von Gehaltsvorschüssen zu verrechnen. Die mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung räume nämlich der Beklagten ein einseitiges Gestaltungsrecht ein, Gebühren in beliebiger Höhe einzubehalten; eine solche Vereinbarung verstoße gegen die guten Sitten und sei daher unwirksam. Hinsichtlich der „Bearbeitungsgebühr" habe die Beklagte jegliche Ausführungen in ihrer Rechtsrüge unterlassen, sodass schon deshalb darauf nicht einzugehen sei. Der Fahrtkostenersatz habe seine Grundlage in Abschnitt VIII B des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung. Der Beschäftigerbetrieb sei etwa 350 km vom Wohnort des Klägers entfernt, sodass gemäß Abschnitt VIII Punkt 12 neben dem Anspruch auf Taggeld und Nächtigungsgeld auch ein solcher auf Ersatz der Fahrtkosten bestehe. Unter Berufung auf Schindler (Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag, 169) bejahte das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten, wöchentlich einmal anfallende Ab- und Anreisekosten zu ersetzen. Eine allenfalls entgegenstehende einzelvertragliche Vereinbarung (Kostenersatz einmal monatlich) sei unwirksam, wenn der Kollektivvertrag diesbezüglich günstiger sei. Hingegen bestehe kein Anspruch des Klägers auf Wegzeitvergütung. Wenngleich gemäß § 10 Abs 1 AÜG günstigere Entgeltvorschriften des Beschäftigerbetriebs anzuwenden seien, gebe auch der Kollektivvertrag für das metallverarbeitende Gewerbe keine ausreichende Grundlage dafür ab, die Zeiten für die in der Freizeit zurückgelegte Heim- und Wiederanreise zu vergüten. Da der Kläger am Einsatzort gewohnt habe, komme ihm auch kein Anspruch auf Vergütung fiktiver Wegzeiten vom Betrieb in F***** nach Innsbruck und zurück zu.1.322 EUR sA, änderte jedoch das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es das Begehren auf Zahlung von Wegzeitvergütungen in Höhe von 1.851,50 EUR brutto sA abwies. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Gebühren für die Auszahlung von Gehaltsvorschüssen zu verrechnen. Die mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung räume nämlich der Beklagten ein einseitiges Gestaltungsrecht ein, Gebühren in beliebiger Höhe einzubehalten; eine solche Vereinbarung verstoße gegen die guten Sitten und sei daher unwirksam. Hinsichtlich der „Bearbeitungsgebühr" habe die Beklagte jegliche Ausführungen in ihrer Rechtsrüge unterlassen, sodass schon deshalb darauf nicht einzugehen sei. Der Fahrtkostenersatz habe seine Grundlage in Abschnitt römisch VIII B des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung. Der Beschäftigerbetrieb sei etwa 350 km vom Wohnort des Klägers entfernt, sodass gemäß Abschnitt römisch VIII Punkt 12 neben dem Anspruch auf Taggeld und Nächtigungsgeld auch ein solcher auf Ersatz der Fahrtkosten bestehe. Unter Berufung auf Schindler (Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag, 169) bejahte das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten, wöchentlich einmal anfallende Ab- und Anreisekosten zu ersetzen. Eine allenfalls entgegenstehende einzelvertragliche Vereinbarung (Kostenersatz einmal monatlich) sei unwirksam, wenn der Kollektivvertrag diesbezüglich günstiger sei. Hingegen bestehe kein Anspruch des Klägers auf Wegzeitvergütung. Wenngleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AÜG günstigere Entgeltvorschriften des Beschäftigerbetriebs anzuwenden seien, gebe auch der Kollektivvertrag für das metallverarbeitende Gewerbe keine ausreichende Grundlage dafür ab, die Zeiten für die in der Freizeit zurückgelegte Heim- und Wiederanreise zu vergüten. Da der Kläger am Einsatzort gewohnt habe, komme ihm auch kein Anspruch auf Vergütung fiktiver Wegzeiten vom Betrieb in F***** nach Innsbruck und zurück zu.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob einem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitskräfteüberlassungskollektivvertrags wöchentlich die Kosten der Heimreise zu vergüten sind oder nicht. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien; diejenige des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihm auch die restlichen 1.851,50 EUR brutto sA zuerkannt werden, sowie diejenige der Beklagten mit dem Antrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig; sie sind aber nicht berechtigt.

Zur Revision der Beklagten:

Die Rechtsrüge enthält zwar Ausführungen hinsichtlich der nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht zugesprochenen Fahrtkosten, nicht jedoch hinsichtlich der „Gebühren für Gehaltsvorschüsse" und „Bearbeitungsgebühren" (zusammen 107 EUR). Insoweit eine Revision auf den in § 503 Z 4 ZPO angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, bestimmt § 506 Abs 2 ZPO, dass in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen ist, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Der Revisionswerber muss also konkret anführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe; die bloße Behauptung, ein Anspruch sei nicht gerechtfertigt, genügt hiefür nicht (Kodek in Rechberger ZPO3 § 506 Rz 2). Auf die nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hinsichtlich der genannten „Gebühren" ist daher nicht weiter einzugehen.Die Rechtsrüge enthält zwar Ausführungen hinsichtlich der nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht zugesprochenen Fahrtkosten, nicht jedoch hinsichtlich der „Gebühren für Gehaltsvorschüsse" und „Bearbeitungsgebühren" (zusammen 107 EUR). Insoweit eine Revision auf den in Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, bestimmt Paragraph 506, Absatz 2, ZPO, dass in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen ist, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Der Revisionswerber muss also konkret anführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe; die bloße Behauptung, ein Anspruch sei nicht gerechtfertigt, genügt hiefür nicht (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 506, Rz 2). Auf die nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hinsichtlich der genannten „Gebühren" ist daher nicht weiter einzugehen.

Abschnitt VIII des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (im Folgenden kurz: AÜKV) trifft Regelungen für auswärtige Arbeiten. Kapitel A „Bei Entsendung durch den Beschäftiger" lautet: „1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vom Beschäftiger für Arbeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebs des Beschäftigers verwendet, oder zu Dienstreisen entsendet wird. Arbeiten auf Baustellen usw gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebs des Beschäftigers. Die nachstehend geregelten Aufwandsentschädigungen berühren nicht den EntgeltanspruchAbschnitt römisch VIII des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (im Folgenden kurz: AÜKV) trifft Regelungen für auswärtige Arbeiten. Kapitel A „Bei Entsendung durch den Beschäftiger" lautet: „1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vom Beschäftiger für Arbeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebs des Beschäftigers verwendet, oder zu Dienstreisen entsendet wird. Arbeiten auf Baustellen usw gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebs des Beschäftigers. Die nachstehend geregelten Aufwandsentschädigungen berühren nicht den Entgeltanspruch

gemäß § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG. .........gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG. .........

2. Tagesgelder ........... Wenn die Beschäftigung außerhalb des

ständigen Betriebs eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, gebührt täglich ein Tagesgeld in Höhe von 26,40 EUR. Ein Taggeld in dieser Höhe gebührt auch, wenn die auswärtige Nächtigung für den Tag vor bzw für den Feiertag angeordnet wird (Durchzahlung eines Feiertages). Eine Nächtigung außer Haus kann nicht angeordnet werden, wenn der Einsatzort weniger als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist. In diesem Fall gilt die Nächtigungsregelung nur, wenn die auswärtige Nächtigung sachlich notwendig ist; insbesondere wenn dem Arbeitnehmer die Heimkehr nicht zugemutet werden kann und der Arbeitnehmer die tatsächliche auswärtige Nächtigung durch Beleg nachweist. Die Anordnung von Nächtigungen kann nicht für die Wochen(end)ruhe erfolgen (kein Durchzahlen über Wochenenden). Es ist die Heimreise am letzten Arbeitstag der Arbeitswoche zu ermöglichen.

3. Nächtigungsgeld

Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebs eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche zulässigerweise angeordnet wird (Punkt 2), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von 15 EUR. ....

4. Ist bei Beschäftigung außerhalb des Beschäftiger-Betriebs ein Verkehrsmittel zu benutzen, so hat der Überlasser das Verkehrsmittel zu bestimmen und die Fahrtkosten zu ersetzen. .........."

Kapitel B „Bei Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe" lautet:

„11. Eine Dienstreise liegt ferner vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitskräfteüberlasser in einen Betrieb überlassen wird, der mehr als 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels ..... . 12. Wird der Arbeitnehmer in einen Betrieb überlassen, der mehr als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) und eine Nächtigung angeordnet, besteht Anspruch auf Taggeld von 26,40 EUR und Nächtigungsgeld von 15 EUR (Ersatz höherer Nächtigungskosten gegen Beleg) sowie Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise (Punkt 11). .... Dasselbe gilt unabhängig von der Entfernung von 120 km, wenn die tägliche Rückkehr dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann und der Arbeitnehmer die tatsächliche auswärtige Nächtigung durch Beleg nachweist. Eine tägliche Rückkehr ist jedenfalls unzumutbar, wenn die für die Anreise oder die Rückreise erforderliche Zeit eineinhalb Stunden übersteigt und die Nächtigung durch Beleg nachgewiesen wird .......". Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass sowohl der Betriebsort des Beschäftigers in F*****/Z***** als auch der tatsächliche Einsatzort in Innsbruck mehr als 120 km vom Wohnort des Klägers (Klagenfurt) entfernt sind. Die Beklagte vermeint nun, dass der Kläger nur zu Montagearbeiten aufgenommen worden sei, nicht jedoch für die Beschäftigung an einem fixen Betriebsort, sodass nur Abschnitt VIII Kapitel A des AÜKV anzuwenden sei, dem Kläger somit kein Anspruch auf Fahrtkostenersatz zustehe. Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass die Überlassungsmitteilung, auf die sich die Beklagte beruft, den Betriebsort des Beschäftigers „F*****" enthält und als „Baustelle" nur „Z*****montage" ausweist, wird übersehen, dass die Mitarbeiter des Beschäftigerbetriebs üblicherweise am Betriebssitz untergebracht waren und mit Unternehmensfahrzeugen zur Montage und wieder zurück gebracht wurden (S 5 in ON 10). Selbst wenn man jedoch die Auffassung der Beklagten teilen wollte, dass der Kläger nur zu Arbeiten an einem bestimmten außerhalb des Betriebsorts gelegenen Ort aufgenommen worden war, könnte dies nichts ändern: Den Kollektivvertragsparteien ist grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, sodass bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn andere Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RIS-Justiz RS0008828 ua). Kapitel A des Abschnitt VIII AÜKV regelt den Standardfall einer Dienstreise: Die überlassene Arbeitskraft ist einem Beschäftiger zur Arbeitsleistung überlassen worden und wird von diesem auf Dienstreise entsendet oder außerhalb seines ständigen, ortsfesten Betriebs eingesetzt (Schindler Arbeitskräfteüberlassungs-KollV 149). Abschnitt VIII Kapitel A sieht, wie oben wiedergegeben, für derartige Dienstreisen bzw Arbeiten außerhalb des Betriebs sowohl Tages- als auch Nächtigungsgelder vor. In Punkt 4 wird bestimmt, dass dann, wenn bei Beschäftigung außerhalb des Beschäftigerbetriebs ein Verkehrsmittel zu benutzen ist, der Überlasser das Verkehrsmittel zu bestimmen und die Fahrtkosten zu ersetzen hat. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Bestimmung in 9 ObA 39/05h = SZ 2006/8 bereits ausgesprochen, dass auch dann, wenn eine überlassene Arbeitskraft täglich von zu Hause direkt die Baustelle angefahren hat, ohne den Betriebsort aufzusuchen, grundsätzlich Fahrtkostenersatz zusteht, wenn und soweit diese Baustellen auch bei Beginn der Dienstreise am Betriebsort Kosten verursacht hätten. Für den Arbeitnehmer macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob er an einem weit von seinem Wohnort entfernten Montage- oder fixen Betriebsort beschäftigt wird. Wie oben dargelegt, besteht bei einer Entfernung von mehr als 120 km vom Wohnort (bzw Unzumutbarkeit der täglichen Heimreise) Anspruch sowohl auf Tages- als auch Nächtigungsgebühren, die nach Kapitel A und Kapitel B gleich hoch sind. Gewährt daher der Kollektivvertrag bei der Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe zusätzlich zu Tag- und Nächtigungsgeldern auch Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise vom und zum Wohnort (Kapitel B Punkt 12), ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, diese Regelung auch für den Fall gewollt zu haben, dass der überlassene Arbeitnehmer nicht zum Betriebsort, sondern direkt zum Montageort anreist: Die Interessenlage des überlassenen Arbeitnehmers ist ja völlig ident, ob er nun zu einem von seinem Wohnort weit entfernten fixen Betriebsort oder zu einem weit entfernten Montageort anreisen muss. Dieser Anspruch auf Aufwandsentschädigung (Schindler aaO § 149) muss daher unabhängig davon gleich behandelt werden, ob der Arbeitnehmer zu einem Betriebsstandort oder zu einer Baustelle anreisen muss. Die schon erwähnte „vernünftige" Auslegung von Kollektivverträgen muss aber auch zu dem Ergebnis führen, dass bei der festgestellten Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort von ca 350 km, wo die tägliche Heimkehr ausscheidet, die wöchentliche Heimkehr während der Wochen(end)ruhe als geradezu typisch zu beurteilen und daher vom Fahrtkostenersatz umfasst ist. Eine vertragliche Einschränkung auf bloß monatlichen Fahrtkostenersatz steht hier dem Zweck der KollV-Bestimmung entgegen und ist daher unbeachtlich. Im Ergebnis ähnlich:„11. Eine Dienstreise liegt ferner vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitskräfteüberlasser in einen Betrieb überlassen wird, der mehr als 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels ..... . 12. Wird der Arbeitnehmer in einen Betrieb überlassen, der mehr als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) und eine Nächtigung angeordnet, besteht Anspruch auf Taggeld von 26,40 EUR und Nächtigungsgeld von 15 EUR (Ersatz höherer Nächtigungskosten gegen Beleg) sowie Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise (Punkt 11). .... Dasselbe gilt unabhängig von der Entfernung von 120 km, wenn die tägliche Rückkehr dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann und der Arbeitnehmer die tatsächliche auswärtige Nächtigung durch Beleg nachweist. Eine tägliche Rückkehr ist jedenfalls unzumutbar, wenn die für die Anreise oder die Rückreise erforderliche Zeit eineinhalb Stunden übersteigt und die Nächtigung durch Beleg nachgewiesen wird .......". Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass sowohl der Betriebsort des Beschäftigers in F*****/Z***** als auch der tatsächliche Einsatzort in Innsbruck mehr als 120 km vom Wohnort des Klägers (Klagenfurt) entfernt sind. Die Beklagte vermeint nun, dass der Kläger nur zu Montagearbeiten aufgenommen worden sei, nicht jedoch für die Beschäftigung an einem fixen Betriebsort, sodass nur Abschnitt römisch VIII Kapitel A des AÜKV anzuwenden sei, dem Kläger somit kein Anspruch auf Fahrtkostenersatz zustehe. Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass die Überlassungsmitteilung, auf die sich die Beklagte beruft, den Betriebsort des Beschäftigers „F*****" enthält und als „Baustelle" nur „Z*****montage" ausweist, wird übersehen, dass die Mitarbeiter des Beschäftigerbetriebs üblicherweise am Betriebssitz untergebracht waren und mit Unternehmensfahrzeugen zur Montage und wieder zurück gebracht wurden (S 5 in ON 10). Selbst wenn man jedoch die Auffassung der Beklagten teilen wollte, dass der Kläger nur zu Arbeiten an einem bestimmten außerhalb des Betriebsorts gelegenen Ort aufgenommen worden war, könnte dies nichts ändern: Den Kollektivvertragsparteien ist grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, sodass bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn andere Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RIS-Justiz RS0008828 ua). Kapitel A des Abschnitt römisch VIII AÜKV regelt den Standardfall einer Dienstreise: Die überlassene Arbeitskraft ist einem Beschäftiger zur Arbeitsleistung überlassen worden und wird von diesem auf Dienstreise entsendet oder außerhalb seines ständigen, ortsfesten Betriebs eingesetzt (Schindler Arbeitskräfteüberlassungs-KollV 149). Abschnitt römisch VIII Kapitel A sieht, wie oben wiedergegeben, für derartige Dienstreisen bzw Arbeiten außerhalb des Betriebs sowohl Tages- als auch Nächtigungsgelder vor. In Punkt 4 wird bestimmt, dass dann, wenn bei Beschäftigung außerhalb des Beschäftigerbetriebs ein Verkehrsmittel zu benutzen ist, der Überlasser das Verkehrsmittel zu bestimmen und die Fahrtkosten zu ersetzen hat. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Bestimmung in 9 ObA 39/05h = SZ 2006/8 bereits ausgesprochen, dass auch dann, wenn eine überlassene Arbeitskraft täglich von zu Hause direkt die Baustelle angefahren hat, ohne den Betriebsort aufzusuchen, grundsätzlich Fahrtkostenersatz zusteht, wenn und soweit diese Baustellen auch bei Beginn der Dienstreise am Betriebsort Kosten verursacht hätten. Für den Arbeitnehmer macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob er an einem weit von seinem Wohnort entfernten Montage- oder fixen Betriebsort beschäftigt wird. Wie oben dargelegt, besteht bei einer Entfernung von mehr als 120 km vom Wohnort (bzw Unzumutbarkeit der täglichen Heimreise) Anspruch sowohl auf Tages- als auch Nächtigungsgebühren, die nach Kapitel A und Kapitel B gleich hoch sind. Gewährt daher der Kollektivvertrag bei der Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe zusätzlich zu Tag- und Nächtigungsgeldern auch Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise vom und zum Wohnort (Kapitel B Punkt 12), ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, diese Regelung auch für den Fall gewollt zu haben, dass der überlassene Arbeitnehmer nicht zum Betriebsort, sondern direkt zum Montageort anreist: Die Interessenlage des überlassenen Arbeitnehmers ist ja völlig ident, ob er nun zu einem von seinem Wohnort weit entfernten fixen Betriebsort oder zu einem weit entfernten Montageort anreisen muss. Dieser Anspruch auf Aufwandsentschädigung (Schindler aaO Paragraph 149,) muss daher unabhängig davon gleich behandelt werden, ob der Arbeitnehmer zu einem Betriebsstandort oder zu einer Baustelle anreisen muss. Die schon erwähnte „vernünftige" Auslegung von Kollektivverträgen muss aber auch zu dem Ergebnis führen, dass bei der festgestellten Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort von ca 350 km, wo die tägliche Heimkehr ausscheidet, die wöchentliche Heimkehr während der Wochen(end)ruhe als geradezu typisch zu beurteilen und daher vom Fahrtkostenersatz umfasst ist. Eine vertragliche Einschränkung auf bloß monatlichen Fahrtkostenersatz steht hier dem Zweck der KollV-Bestimmung entgegen und ist daher unbeachtlich. Im Ergebnis ähnlich:

Schindler (aaO § 169 ff, Anm 36, 37). Auf die Frage, ob sich der Kläger seine ÖBB-Jahreskarte anrechnen lassen muss, ist als unzulässige Neuerung des Rechtsmittelverfahrens schon deshalb nicht einzugehen, weil ein derartiger Einwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben wurde und allfällige Beweisergebnisse notwendiges Prozessvorbringen nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0038037 ua).Schindler (aaO Paragraph 169, ff, Anmerkung 36, 37). Auf die Frage, ob sich der Kläger seine ÖBB-Jahreskarte anrechnen lassen muss, ist als unzulässige Neuerung des Rechtsmittelverfahrens schon deshalb nicht einzugehen, weil ein derartiger Einwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben wurde und allfällige Beweisergebnisse notwendiges Prozessvorbringen nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0038037 ua).

Zur Revision des Klägers:

Der Kläger vermeint, dass er nicht nur Anspruch auf Ersatz der An- und Abreisekosten, sondern auch auf Vergütung der dafür notwendigen Wegzeit habe. Dies leitet er aus der gemäß § 10 AÜG gebotenen Anwendung des Beschäftigerkollektivvertrags für Arbeiter im metallverarbeitenden Gewerbe, insbesondere dessen Abschnitt VIII Z 6, 7 ab. Es trifft grundsätzlich zu, dass gemäß § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG für die Dauer der Überlassung auf das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0050789; SZ 2002/40 ua). Ebenso trifft es zu, dass die Wegzeitvergütung im Sinn des Abschnitts VIII Z 6 f KollV für das metallverarbeitende Gewerbe nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als Entgelt zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0058456; 9 ObA 39/05h = SZ 2006/8). Die Zeitvergütungen sind daher auch den überlassenen Arbeitern als Entgeltbestandteil zu zahlen. Der Kläger verkennt jedoch die Natur der Wegzeitvergütung im Sinne des Beschäftiger-Kollektivvertrags. Der Oberste Gerichtshofs hat zur konkreten Kollektivvertragsbestimmung bereits ausgesprochen (9 ObA 59/92 = RdW 1992, 348): „Die Qualifizierung der ,Wegzeit' als Entgelt für die Bereitstellung der Arbeitskraft beruht nach dem Willen der KV-Parteien darauf, dass damit der Zeitaufwand für die (regelmäßig zusätzliche) Wegstrecke abgegolten wird, die der Arbeitnehmer zwischen dem ,ständigen Betrieb' und dem ,nicht ständigen Arbeitsplatz' zurücklegen muss, um überhaupt mit der eigentlichen Arbeit beginnen zu können. Es handelt sich dabei nicht um Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zum ,ständigen Betrieb', der noch der privaten Sphäre zuzurechnen ist, sondern um zusätzliche Wegzeiten, die auf betrieblichen Erfordernissen, nämlich der Verrichtung der Arbeit auf entfernter liegenden Baustellen, beruhen .........". Diese Auslegung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, nach der die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen ist, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt (RIS-Justiz RS0051331, inbes 9 ObA 102/93 = DRdA 1994, 53 [Spitzl], 8 ObA 36/04h). Wenngleich daher der AÜKV Fahrtkostenersatz (als ganz spezielle Aufwandsentschädigung - Schindler aaO, 149) für die Reise vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück vorsieht, bleibt dies ohne Einfluss auf den Anfall der im Beschäftigerkollektivvertrag vorgesehenen, von ganz bestimmten Voraussetzungen abhängigen Wegzeitvergütung.Der Kläger vermeint, dass er nicht nur Anspruch auf Ersatz der An- und Abreisekosten, sondern auch auf Vergütung der dafür notwendigen Wegzeit habe. Dies leitet er aus der gemäß Paragraph 10, AÜG gebotenen Anwendung des Beschäftigerkollektivvertrags für Arbeiter im metallverarbeitenden Gewerbe, insbesondere dessen Abschnitt römisch VIII Ziffer 6,, 7 ab. Es trifft grundsätzlich zu, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG für die Dauer der Überlassung auf das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0050789; SZ 2002/40 ua). Ebenso trifft es zu, dass die Wegzeitvergütung im Sinn des Abschnitts römisch VIII Ziffer 6, f KollV für das metallverarbeitende Gewerbe nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als Entgelt zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0058456; 9 ObA 39/05h = SZ 2006/8). Die Zeitvergütungen sind daher auch den überlassenen Arbeitern als Entgeltbestandteil zu zahlen. Der Kläger verkennt jedoch die Natur der Wegzeitvergütung im Sinne des Beschäftiger-Kollektivvertrags. Der Oberste Gerichtshofs hat zur konkreten Kollektivvertragsbestimmung bereits ausgesprochen (9 ObA 59/92 = RdW 1992, 348): „Die Qualifizierung der ,Wegzeit' als Entgelt für die Bereitstellung der Arbeitskraft beruht nach dem Willen der KV-Parteien darauf, dass damit der Zeitaufwand für die (regelmäßig zusätzliche) Wegstrecke abgegolten wird, die der Arbeitnehmer zwischen dem ,ständigen Betrieb' und dem ,nicht ständigen Arbeitsplatz' zurücklegen muss, um überhaupt mit der eigentlichen Arbeit beginnen zu können. Es handelt sich dabei nicht um Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zum ,ständigen Betrieb', der noch der privaten Sphäre zuzurechnen ist, sondern um zusätzliche Wegzeiten, die auf betrieblichen Erfordernissen, nämlich der Verrichtung der Arbeit auf entfernter liegenden Baustellen, beruhen .........". Diese Auslegung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, nach der die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen ist, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt (RIS-Justiz RS0051331, inbes 9 ObA 102/93 = DRdA 1994, 53 [Spitzl], 8 ObA 36/04h). Wenngleich daher der AÜKV Fahrtkostenersatz (als ganz spezielle Aufwandsentschädigung - Schindler aaO, 149) für die Reise vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück vorsieht, bleibt dies ohne Einfluss auf den Anfall der im Beschäftigerkollektivvertrag vorgesehenen, von ganz bestimmten Voraussetzungen abhängigen Wegzeitvergütung.

Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Streitteile sind mit der Abweisung der jeweils gegnerischen Revision durchgedrungen und haben daher gemäß § 41 ZPO iVm § 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen. Die Vertretungskosten der Beklagten betragen (auf Basis eines Teilstreitwerts von 1.851,50 EUR) einschließlich USt 333,12 EUR, diejenigen des Klägers (auf Basis eines Teilstreitwerts von 1.322 EUR) einschließlich USt 300,09 EUR. Die Beklagte hat daher Anspruch auf Ersatz des Differenzbetrags von 33,03 EUR (darin 5,51 EUR USt).Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Streitteile sind mit der Abweisung der jeweils gegnerischen Revision durchgedrungen und haben daher gemäß Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen. Die Vertretungskosten der Beklagten betragen (auf Basis eines Teilstreitwerts von 1.851,50 EUR) einschließlich USt 333,12 EUR, diejenigen des Klägers (auf Basis eines Teilstreitwerts von 1.322 EUR) einschließlich USt 300,09 EUR. Die Beklagte hat daher Anspruch auf Ersatz des Differenzbetrags von 33,03 EUR (darin 5,51 EUR USt).

Anmerkung

E877839ObA30.07p

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5911/5/2008 (Adamovic, ARD 5915/6/2008) = RdW 2008/738 S 795 -RdW 2008,795 = infas 2008,202/A86 - infas 2008 A86 = DRdA 2009,49 =Arb 12.747XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00030.07P.0605.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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