TE OGH 2000/3/2 9ObA57/00y

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Herbert Vesely und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann T*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G*****reg. Gen. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 64.855,26 brutto zuzüglich S 8.000,-- netto sA (Revisionsinteresse: klagende Partei S 25.954,50; beklagte Partei S 33.403,50), über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 1999, GZ 13 Ra 58/99y-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revision des Klägers ist zuzustimmen, dass es bei der Abgrenzung zwischen Entgelt und Aufwandsentschädigung nicht auf die vom Arbeitgeber verwendete Bezeichnung ankommt. Sind die Aufwandsentschädigungen überhöht, treffen also den Arbeitnehmer keine oder nur geringere mit seiner Arbeitsleistung zusammenhängende tatsächliche Mehraufwendungen, dann handelt es sich im Ausmaß der Überhöhung um Entgelt (so etwa die in der Revision zitierte Entscheidung 8 ObA 2312/96z = Arb 11.570; Krejci in Rummel, ABGB**2, Rdz 17 zu § 1152; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht7 320). Dass Reisekosten - wie hier - pauschal und ohne Abrechnungsverpflichtung abgegolten werden, ändert am Charakter der Abgeltung als Aufwandsersatz nichts, sofern im Durchschnitt die konkreten Aufwendungen im wesentlichen der Summe der Pauschalen entsprechen bzw. - so ausdrücklich die (insoweit unveröffentlichte) Entscheidung 9 ObA 54/90 - die Pauschalzahlungen nicht unrealistisch hoch angesetzt wurden (Krejci, aaO, Rz 17 zu § 1152; 9 ObA 54/90; vgl auch RdW 1989, 139). Von dieser Rechtslage ist das Berufungsgericht ohnedies ausgegangen. Ihre Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall ist eine Frage des Einzelfalles, die - sofern nicht dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterläuft - nicht revisibel ist.Der Revision des Klägers ist zuzustimmen, dass es bei der Abgrenzung zwischen Entgelt und Aufwandsentschädigung nicht auf die vom Arbeitgeber verwendete Bezeichnung ankommt. Sind die Aufwandsentschädigungen überhöht, treffen also den Arbeitnehmer keine oder nur geringere mit seiner Arbeitsleistung zusammenhängende tatsächliche Mehraufwendungen, dann handelt es sich im Ausmaß der Überhöhung um Entgelt (so etwa die in der Revision zitierte Entscheidung 8 ObA 2312/96z = Arb 11.570; Krejci in Rummel, ABGB**2, Rdz 17 zu Paragraph 1152 ;, Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht7 320). Dass Reisekosten - wie hier - pauschal und ohne Abrechnungsverpflichtung abgegolten werden, ändert am Charakter der Abgeltung als Aufwandsersatz nichts, sofern im Durchschnitt die konkreten Aufwendungen im wesentlichen der Summe der Pauschalen entsprechen bzw. - so ausdrücklich die (insoweit unveröffentlichte) Entscheidung 9 ObA 54/90 - die Pauschalzahlungen nicht unrealistisch hoch angesetzt wurden (Krejci, aaO, Rz 17 zu Paragraph 1152 ;, 9 ObA 54/90; vergleiche auch RdW 1989, 139). Von dieser Rechtslage ist das Berufungsgericht ohnedies ausgegangen. Ihre Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall ist eine Frage des Einzelfalles, die - sofern nicht dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterläuft - nicht revisibel ist.

Eine krasse Fehlbeurteilung ist aber dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Es verweist zu Recht darauf, dass die dem Kläger gewährte Pauschale jedenfalls bis Oktober 1993 seinen tatsächlichen Fahrtkosten entsprach und dass der Kläger auch ab diesem Zeitpunkt einen erheblichen Aufwand an Fahrtauslagen hatte. Dass dieser Aufwand in der Zeit ab Oktober 1993 bis Anfang 1998 erheblich geringer war, als die gewährten Pauschalzahlungen, steht nicht fest. Auch in der Zeit von Jänner bis einschließlich Juni 1998 erwuchsen dem Kläger weiterhin Fahrtkosten, weil er - neben der täglichen Zureise aus Innsbruck - noch neunmal von Völs nach Matrei fahren musste. Berücksichtigt man, dass der Kläger behauptet hat, in anderen Monaten weit höhere als die ihm ersetzten Fahrtkosten gehabt zu haben, ist es daher nicht unvertretbar, wenn das Berufungsgericht bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung für die Zeit bis einschließlich Juni 1998 die dem Kläger gewährten Pauschalzahlungen als im wesentlichen gedeckt ansieht. Dass der Kläger in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses regelmäßige Fahrtkosten nur mehr für die täglichen Fahrten zwischen Innsbruck und Völs zu tragen hatte, hat das Berufungsgericht ebenfalls berücksichtigt. Seine dazu vertretene Rechtsmeinung, wonach der auch damals noch als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens tätige Kläger angesichts der Kürze dieses Zeitraums und des bevorstehenden Endes des Arbeitsverhältnisses die Weitergewährung des vollen Zuschusses nicht als Umwandlung des Aufwandsersatzes in eine Entgeltleistung auffassen konnte, ist zumindest nicht unvertretbar, zumal Abrechnungen über den tatsächlichen Fahrtaufwand nie verlangt und auch nicht vorgelegt wurden. Auch insofern ist die mit den besonderen Umstände des Einzelfalles begründete Berufungsentscheidung nicht revisibel.

Die von der Revision des Beklagten kritisierten Ausführungen der zweiten Instanz über den von der Beklagten ins Treffen geführten Hinweis der Freiwilligkeit der in Rede stehenden Leistungen stehen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang. Danach bedeutet die Betonung der Freiwilligkeit anlässlich einer wiederholt gewährten Leistung nur, dass die Zuwendung auf den ursprünglich freiwilligen Entschluss des Arbeitgebers zurückgeht; es wird damit nur die Unterscheidung zu den kollektivvertraglich geschuldeten Leistungen zum Ausdruck gebracht, nicht aber der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit (WBl 1994,126; Arb 7294). Der dazu zitierten Entscheidung 9 ObA 354/93 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Auch aus der Tatsache, dass der jeweiligen (jährlichen) Gewährung der Leistung eine entsprechende Antragstellung des Vorstandsvorsitzenden und Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Vorstands vorangingen, ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, zumal feststeht, dass es sich bei diesem Vorgang um einen "Formalakt" handelte. Auch der Einwand, vor der Beschlussfassung sei die Höhe der Leistung nicht festgestanden, steht mit dieser Feststellung und auch mit der Tatsache nicht in Einklang, dass die Leistung - soweit sie für ein volles Jahr gewährt wurde - immer einem Monatsgehalt entsprach. Ob bei Mitarbeitern, die einen vertraglichen Anspruch auf die in Rede stehende Leistung haben, eine vergleichbare Beschlussfassung erfolgte, ist ohne Bedeutung. Die in der Revision auch in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung 9 ObA 354/93, die Ermäßigungen bei der Benützung städtischer Einrichtungen - und damit "entgeltferne" Begünstigungen - betrifft, erlaubt keine die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes in Frage stellenden Schlüsse.

Anmerkung

E57145 09B00570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00057.00Y.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20000302_OGH0002_009OBA00057_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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