TE OGH 1997/6/11 9ObA169/97m

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny und Mag.Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elisabeth R*****, Masseuse, ***** vertreten durch Mag.Jochen Buchacher, Rechtsreferent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, wider die beklagte Partei Reinhold W*****, Inhaber eines Saunabetriebes, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 24.711,08 S brutto (Streitwert im Revisionsverfahren 12.862,99 S brutto) sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Februar 1997, GZ 8 Ra 304/96d-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Fest steht, daß der Beklagte nach Erhalt der Kündigungserklärung der Klägerin diese darauf hinwies, daß sie noch Urlaubsvertretung zu leisten habe, was die Klägerin auch zugestand. Die Streitteile kamen überein, daß die Klägerin während der urlaubsbedingten Abwesenheit ihrer Kollegin während der letzten zwei Wochen ihres Arbeitsverhältnisses die vereinbarten Mehrstunden leisten werde. Da der Beklagte dabei keine weiteren Einschränkungen machte, kann diese Vereinbarung nur dahin ausgelegt werden, daß durch diese Mehrleistungen die Fehlstunden, die sich aufgrund ihrer geringeren Stundenanzahl seit Beginn des Dienstverhältnisses ergeben hatten, abgegolten sein sollten. Zu diesen Mehrleistungen kam es in der Folge nicht, weil die Klägerin erkrankte und bis zum Ende des Dienstverhältnisses keine Arbeit mehr verrichten konnte.

Durch die Entgeltleistung im Krankheitsfall soll der Arbeitnehmer wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies beim regelmäßigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Beim Ausfallprinzip orientiert sich die Entgeltfortzahlung nach dem am Beginn der Dienstverhinderung zu erwartenden Verdienstausfall (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5, 426 f). Es wird danach für die Frage der Entgeltleistung die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ohne den Hinderungsgrund fingiert; die davor vereinbarte Arbeit gilt als geleistet.

Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall der Beurteilung zu unterstellen, daß die Klägerin die vereinbarten Dienste in der Zeit zwischen der Kündigung bis zum Ende des Dienstverhältnisses tatsächlich geleistet hat. Vereinbart war dabei aber auch die Erbringung von Mehrstunden im Rahmen der Vertretung der auf Urlaub befindlichen Kollegin. Die Klägerin ist so zu stellen, wie wenn sie diese Mehrstunden tatsächlich erbracht hätte. Ausgehend davon ist aber der vom Beklagten erhobene Anspruch schon deshalb nicht berechtigt, weil nach den Vereinbarungen der Streitteile durch die Leistung dieser Mehrstunden die Fehlstunden aus der Zeit davor ausgeglichen sein sollten.

Die in der Revision relevierten Fragen (Rückersatzpflicht der Klägerin für zu hohe Lohnbezüge wegen eines bei Ende des Dienstverhältnisses bestehenden Stundenmankos) stellen sich nicht, weil ein solches Stundenmanko aus den oben angeführten Gründen im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht bestand.

Da sohin im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG qualifizierte Rechtsfragen nicht zu lösen sind, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da sohin im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifizierte Rechtsfragen nicht zu lösen sind, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E46579 09B01697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00169.97M.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19970611_OGH0002_009OBA00169_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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