Norm
EFZG §2Rechtssatz
Die "Wegzeitvergütung" unterscheidet sich grundlegend von den in § 2 Abs 1 des GeneralKV (beispielsweise) angeführten Leistungen des Arbeitgebers, welche sämtlich der Abdeckung konkreter Aufwendungen des Arbeitnehmers dienen und daher alle dem Begriff des "Spesenersatzes" oder "Aufwandersatzes" unterstellt werden können; sie gebührt dem Arbeitnehmer dafür, daß seine Zeit vom Arbeitgeber auch außerhalb der normalen Arbeitszeit in Anspruch genommen wird, und ist damit - ebenso wie zB ein Überstundenzuschlag oder ein Zuschlag für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit - ein echtes "Entgelt". Daß während einer krankheitsbedingten oder unfallsbedingten Arbeitsverhinderung keine derartigen Wegzeiten anfallen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058456Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008