RS OGH 1984/6/5 4Ob60/83

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

EFZG §2
EFZG §3

Rechtssatz

Der hier gebrauchte (arbeitsrechtliche) Entgeltbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; er umfaßt jede Leistung, die der Arbeitsnehmer vom Arbeitsgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also nicht nur jene Bezüge, die - wie der Normalstundenlohn oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Gegenleistung für die Überlassung der Arbeitskraft gewährten Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie in ihrem Ausmaß variabel sind und in größeren Zeitabschnitten, gegenenfalls auch nur einmal im Jahr, erbracht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/83
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 60/83
    Veröff: RdW 1984,318 = Arb 10355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058482

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00060_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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