Norm: EFZG §2EFZG §3
Rechtssatz: Nur dann, wenn eine Leistung des Arbeitgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes den Arbeitnehmers erbracht wird, gilt sie nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsentschädigung. Entscheidungstexte 4 Ob 60/83 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob ... mehr lesen...