RS Vwgh 1999/9/15 94/13/0044

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §235 Abs1;
BAO §236;
GewStG §11 Abs3;
KStG 1966 §22 Abs5;

Rechtssatz

Während § 235 Abs 1 BAO ausschließlich von Zweckmäßigkeitsüberlegungen getragen ist, bei uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten erfolglose Einbringungsmaßnahmen aus verwaltungsökonomischen Gründen zu vermeiden, soll mit einer Abgabennachsicht gem § 236 BAO allfälligen Unbilligkeiten einer Abgabeneinhebung begegnet werden. Nicht verwaltungsökonomische Erwägungen, sondern besondere rechtliche oder wirtschaftliche Gegebenheiten auf der Seite des Abgabepflichtigen sollen maßgebend dafür sein, Härten, zu denen auch Existenzgefährdungen zählen, im Einzelfall zu vermeiden. Es mag zutreffen, dass beide Maßnahmen letztlich zum Erlöschen der Abgabenschuldigkeiten führen. Das Erlöschen von Verbindlichkeiten und die dadurch bewirkte gewinnerhöhende Vermögensvermehrung erfüllt aber für sich allein noch nicht den Tatbestand der Tarifbegünstigung des § 22 Abs 5 KStG 1966 bzw des § 11 Abs 3 GewStG. In beiden gesetzlichen Bestimmungen wird nämlich gefordert, dass der Schulderlass "zum Zwecke der Sanierung" erfolgt. Nicht bloß das von der AbgBeh als wirtschaftlich gleich gesehene Ergebnis des Schulderlasses, sondern die Beweggründe hiefür sind von maßgebender Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130044.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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