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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §36;Rechtssatz
Der Anteil der offenen Forderungen der nachlassenden Gläubiger an den gesamten offenen Forderungen bestimmt, ob die "qualitative" Mehrheit der Gläubiger (die "Forderungsmehrheit") einen Schuldenerlaß gewährt. Aus einem nur 20 prozentigen Forderungsverzicht ergibt sich nicht schon, daß ihn nur eine qualitative Gläubigerminderheit ("Forderungsminderheit") gewährte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130018.X03Im RIS seit
03.10.1990