RS Vwgh 1990/10/3 90/13/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §36;
GewStG §11 Abs3;
KStG 1966 §22 Abs5;

Rechtssatz

Der Anteil der offenen Forderungen der nachlassenden Gläubiger an den gesamten offenen Forderungen bestimmt, ob die "qualitative" Mehrheit der Gläubiger (die "Forderungsmehrheit") einen Schuldenerlaß gewährt. Aus einem nur 20 prozentigen Forderungsverzicht ergibt sich nicht schon, daß ihn nur eine qualitative Gläubigerminderheit ("Forderungsminderheit") gewährte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130018.X03

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten