Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §36;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 183;Rechtssatz
Hat der Gläubiger dem Schuldner jegliche wirtschaftliche Grundlage dadurch entzogen, daß er (als einziger Warenlieferant) abrupt sämtliche Geschäftsbeziehungen beendet hat und die noch vorhandenen Waren rückstellen ließ, so kann im Verzicht auf die Bezahlung noch offener Forderungen (nachdem der Schuldner mit der Anmeldung des Konkurses gedroht hatte) jedenfalls keine geeignete Sanierungsmaßnahme als Voraussetzung für die Anerkennung eines Sanierungsgewinnes erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130129.X02Im RIS seit
03.10.1990