RS Vwgh 1990/10/3 89/13/0129

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §36;
GewStG §11 Abs3;
KStG 1966 §22 Abs5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 183;

Rechtssatz

Hat der Gläubiger dem Schuldner jegliche wirtschaftliche Grundlage dadurch entzogen, daß er (als einziger Warenlieferant) abrupt sämtliche Geschäftsbeziehungen beendet hat und die noch vorhandenen Waren rückstellen ließ, so kann im Verzicht auf die Bezahlung noch offener Forderungen (nachdem der Schuldner mit der Anmeldung des Konkurses gedroht hatte) jedenfalls keine geeignete Sanierungsmaßnahme als Voraussetzung für die Anerkennung eines Sanierungsgewinnes erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130129.X02

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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