RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0008

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §22 Abs5;

Rechtssatz

Kein RS

(hier: Abweisung der Beschwerde, weil der Bf weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde aufgezeigt hat, auf Grund welcher OBJEKTIVIERBAREN Umstände eine gesellschaftsrechtliche Ursache für einen Forderungsverzicht anzunehmen war)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150008.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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