Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §22 Abs5;Rechtssatz
Kein RS
(hier: Abweisung der Beschwerde, weil der Bf weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde aufgezeigt hat, auf Grund welcher OBJEKTIVIERBAREN Umstände eine gesellschaftsrechtliche Ursache für einen Forderungsverzicht anzunehmen war)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150008.X01Im RIS seit
20.11.2000