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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §36;Rechtssatz
Die bloße Sanierung des UnternehmERS und nicht auch des UnternehmENS reicht nicht aus, um den mit einem gerichtlichen Ausgleich verbundenen Schulderlaß der Gläubiger als Sanierungsgewinn des Schuldners iSd § 22 Abs 5 KStG 1966 bzw des § 11 Abs 3 GewStG ansehen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150137.X03Im RIS seit
31.10.2001