RS Vwgh 1990/10/3 90/13/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §36;
GewStG §11 Abs3;
KStG 1966 §22 Abs5;

Rechtssatz

Reicht ein teilweiser - wenn auch nur 20 prozentiger - Schulderlaß zur Sanierung aus, dient auch er im Sinne des Gesetzes dem Zwecke der Sanierung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130018.X02

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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