RS Vwgh 1998/3/31 95/13/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §36;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §36;
GewStG §11 Abs3;
KStG 1966 §22 Abs5;
KStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes ist eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd § 36 EStG 1988 (und des § 11 Abs 3 GewStG). Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlaß gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schuldenerlaß muß geeignet sein, den BETRIEB vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (Hinweis E 24.5.1993, 92/15/0041). Die bloße Sanierung des UnternehmERS und nicht auch des UnternehmENS reicht nicht aus, um den Schulderlaß der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen muß durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben. Der VwGH teilt die anders gelagerte Ansicht des (deutschen) BFH nicht (Hinweis E 20.11.1996, 94/15/0137; E 23.1.1997, 93/15/0043; E 29.7.1997, 95/14/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130265.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten