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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes ist eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd § 36 EStG 1988 (und des § 11 Abs 3 GewStG). Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlaß gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schuldenerlaß muß geeignet sein, den BETRIEB vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (Hinweis E 24.5.1993, 92/15/0041). Die bloße Sanierung des UnternehmERS und nicht auch des UnternehmENS reicht nicht aus, um den Schulderlaß der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen muß durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben. Der VwGH teilt die anders gelagerte Ansicht des (deutschen) BFH nicht (Hinweis E 20.11.1996, 94/15/0137; E 23.1.1997, 93/15/0043; E 29.7.1997, 95/14/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130265.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.12.2012