Norm: BPGG §4EisntVO §2 Abs2
Rechtssatz: Ist die pflegebedürftige Person in der Lage, eine vorhandene Zentralheizung zu bedienen, verwendet aber nur aus Kostengründen zum Heizen einen mit Holz zu befeuernden Küchenofen, dann ist der mit der Herbeischaffung des Heizmaterials und der Beschickung des Ofens verbundene Hilfsaufwand nicht zur Sicherung der Existenz erforderlich. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: BPGG §4EinstV §1
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde als Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze anzuerkennen. Entscheidungstexte 10 ObS 122/08a Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: BPGG §4WrPGG §4
Rechtssatz: Die Abgrenzung zwischen dem anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht im Rahmen der Pflegegeldgesetze zu ersetzenden medizinischen Behandlungen ist so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein nicht behinderter Mensch gewöhnlich selbst vornimmt (RS0110214). Diese Abgrenzung hat nach der Art der Verrichtung und unabhängig vom Alter der betroff... mehr lesen...
Norm: EinstV §1EinstV §3EinstV §5EinstV §6BPGG §4
Rechtssatz: Die Abgrenzung zwischen dem anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht im Rahmen des Bundespflegegeldgesetz zu ersetzenden medizinischen Behandlungen ist so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein nicht behinderter Mensch gewöhnlich selbst vornimmt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BPGG §1BPGG §4EinstV §1EinstV §2WrEinstV §1WrEinstV §2WrEinstV §4WPGG §1Tir PBV §4
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 4 WrEinstV (§ 4 EinstV) mit der Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht. Die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich stellt eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten... mehr lesen...
Norm: ASVG §31 Abs5 Z23BPGG §4EinstV allgRL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG allg
Rechtssatz: Die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994, haben als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltung... mehr lesen...
Norm: ASVG §31 Abs5 Z23BPGG §4EinstV allgRL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG allg
Rechtssatz: Wenngleich sich die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG auf die Versicherten bzw Pflegegeldbeansprucher als davon Betroffene auswirken mögen, so sind doch die genannten Personenkreise nicht Adressaten der Richtlinien; der Hauptverband hat keine generelle gesetzlich... mehr lesen...
Norm: BPGG §4JN §42 Abs1 AbZPO §240 Abs3 CIIdZPO §477 Abs1 Z6 A3ZPO §477 Abs1 Z6 D6
Rechtssatz: Für die Zeit vor dem 1.7.1995 ist hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe der Rechtsweg verschlossen ("Rechtswegsperre"). Insoweit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen i... mehr lesen...
Norm: BPGG §4BPGG §25 Abs2
Rechtssatz: Durch Art I Z 2 der am 1.7.1995 in Kraft getretenen BPGG-Novelle BGBl 1995/131 wurde § 4 Abs 4 BPGG ersatzlos aufgehoben. Damit wurde die Klagemöglichkeit bei den Arbeitsgerichten und Sozialgerichten für alle Pflegegeldstufen zu einem früheren als dem zunächst vorgesehenen Zeitpunkt eingeführt. Gleichzeitig wurde allerdings in Art II Abs 1 der Novelle normiert, daß der Rechtsweg in bezug auf das Pflegegeld... mehr lesen...
Norm: BPGG §4EinstV §8oöEinstV §8oöPGG §4
Rechtssatz: Der Ausdruck "ohne weitere Prüfung" in § 8 in den Einstufungsverordnungen des Bundes wie auch des Landes Oberösterreich ist auf die vom Gesetzgeber (Verordnungsgeber) gewünschte Rechtsfolgenanordnung teleologisch zu reduzieren. Der Ausdruck "ohne weitere Prüfung" bezieht sich erkennbar zwar auf die Prüfung nach den §§ 1 und 2 EinstV, darf aber den dem Gesetz beziehungsweise der Verordnung in... mehr lesen...
Norm: BPGG §4BPGG §9
Rechtssatz: Ein Pflegebedarf besteht nur vorübergehend, wenn die ihn begründende körperliche Behinderung durch eine zumutbare Operation beendet werden kann. Entscheidungstexte 10 ObS 27/96 Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 27/96 Veröff: SZ 69/66 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Norm: BPGG §4BPGG §9
Rechtssatz: Das Bundespflegegeldgesetz regelt den befristeten Zuspruch von Pflegegeld nicht ausdrücklich. Wenn aber im Zeitpunkt der Entscheidung beziehungsweise bei Schluß der Verhandlung erster Instanz das Ende des Pflegebedarfes zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, wie etwa auch bei Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Pension nach §§ 256, 271 ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4EinstV §2RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §13
Rechtssatz: Ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial ist nur dann nicht anzunehmen, wenn dies keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand an Zeit und Mühe einer dritten Person erfordert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4EinstV §2
Rechtssatz: Schon in der zu § 105a ASVG ergangenen Grundsatzentscheidung SSV-NF 1/46 wurde ausgeführt, daß der Hilflosenzuschuß, wenn die Hilflosigkeit das im Abs 1 der zit Gesetzesstelle umschriebene Ausmaß erreicht hat, auch dann gebührt, wenn die Kosten der ständigen Wartung und Hilfe im konkreten Fall nur deshalb geringer sind als der (begehrte) Zuschuß, weil die Pflegeperson für die (an sich) notwendigen Dienstleistu... mehr lesen...
Norm: BPGG §4EinstV §3
Rechtssatz: Dass der Anspruchswerber wegen seiner Behinderungen die notwendigen Verrichtungen nur umständlich und mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand durchführen kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Pflegebedarfes. Entscheidungstexte 10 ObS 108/94 Entscheidungstext OGH 28.06.1994 10 ObS 108/94 10 ObS 43/... mehr lesen...