Norm
ASVG §31 Abs5 Z23Rechtssatz
Die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994, haben als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität einer Rechtsverordnung. Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. Ebenso ist das "Konsensuspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG für die Gerichte nicht bindend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106385Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017