Norm
BPGG §4Rechtssatz
Das Bundespflegegeldgesetz regelt den befristeten Zuspruch von Pflegegeld nicht ausdrücklich. Wenn aber im Zeitpunkt der Entscheidung beziehungsweise bei Schluß der Verhandlung erster Instanz das Ende des Pflegebedarfes zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, wie etwa auch bei Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Pension nach §§ 256, 271 Abs 3 ASVG, dann ist eine zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes vorzunehmen, und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102025Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_010OBS00027_9600000_003