RS OGH 1996/3/12 10ObS27/96, 10ObS2145/96f, 10ObS237/00a

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Veröffentlicht am 12.03.1996
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Norm

BPGG §4
BPGG §9

Rechtssatz

Das Bundespflegegeldgesetz regelt den befristeten Zuspruch von Pflegegeld nicht ausdrücklich. Wenn aber im Zeitpunkt der Entscheidung beziehungsweise bei Schluß der Verhandlung erster Instanz das Ende des Pflegebedarfes zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, wie etwa auch bei Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Pension nach §§ 256, 271 Abs 3 ASVG, dann ist eine zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes vorzunehmen, und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 27/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 27/96
    Veröff: SZ 69/66
  • 10 ObS 2145/96f
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2145/96f
    Beisatz: Gleiches gilt auch für den Bereich des WPGG. (T1)
  • 10 ObS 237/00a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 237/00a
    Vgl aber; Beisatz: Diese Judikatur wurde im Wesentlichen vom Gesetzgeber festgeschrieben. § 9 Abs 2 BPGG idF BGBl I 1998/111 (in Kraft seit 1. 1. 1999). (T2); Veröff: SZ 73/136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102025

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_010OBS00027_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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