Norm
EinstV §1Rechtssatz
Die Abgrenzung zwischen dem anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht im Rahmen des Bundespflegegeldgesetz zu ersetzenden medizinischen Behandlungen ist so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein nicht behinderter Mensch gewöhnlich selbst vornimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110214Im RIS seit
23.07.1998Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012