- 10 ObS 166/95
- 10 ObS 2212/96h
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2212/96h
Auch; Beisatz: Besteht der Bedarf an Hilfe in Zusammenhang mit der Beheizung des Wohnraumes nur darin, dass während der üblichen Heizperioden eine Hilfsperson täglich kontrollieren muss, ob der Pflegebedürftige nicht den Thermostat verdreht hat beziehungsweise ob die Einstellung am Thermostat dem Temperaturbedarf angemessen ist, so ist für diese Kontrolle täglich ein Zeitaufwand von nur einer halben Minute erforderlich. Da diese Kontrolle ohne nennenswerten Mehraufwand im Zusammenhang mit den übrigen Hilfsverrichtungen oder Betreuungsverrichtungen erbracht werden kann, handelt es sich dabei um keine im Sinne des § 2 EinstV relevante Verrichtung, sondern liegt ein Bedarf nach Beaufsichtigung infolge geistiger oder psychischer Behinderung vor. (T1)
- 10 ObS 11/98k
Auch; Beisatz: Ähnliches gilt auch für den Hilfsbedarf bei der Einnahme von Medikamenten, die im Zusammenhang mit der Einnahme der Mahlzeiten erfolgen kann und keinen nennenswerten Mehraufwand erfordert. (T2)
- 10 ObS 331/98v
Vgl auch; Beisatz: An Hand der konkreten Situation muss beurteilt werden, ob die betreffende Hilfsverrichtung erforderlich ist. (T3); Beisatz: Hier: Kein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes, weil Pflegegeldansprecher diese Verrichtungen wegen eines Heimaufenthaltes nicht vornehmen muss. (T4)
- 10 ObS 24/99y
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 ObS 405/98a
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klinikaufenthalt. (T5)
- 10 ObS 321/99z
Vgl; Beisatz: Ein Bedarf nach fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial ist zu verneinen, wenn eine Zentralheizung vorhanden ist, sofern der Pflegegeldwerber diese zu bedienen im Stande ist. (T6)
- 10 ObS 342/99p
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Trotz Anschluss an eine bestehende Zentralheizung kann ein anzuerkennender Mehrbedarf nur dann bestehen, wenn der Wohnraum der pflegebedürftigen Person wegen deren schlechten Gesundheitszustandes auch außerhalb der üblichen Heizperiode beheizt oder während dieser auf eine höhere Temperatur gebracht werden muss. (T7)
- 10 ObS 13/00k
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Ansicht, bei einem Vier-Personen-Haushalt falle ein allfälliger Mehraufwand, der darin liegen könnte, das Heizmaterial nicht nur für drei, sondern für vier Personen herbeizuschaffen, entweder überhaupt nicht oder wenigstens nicht nennenswert ins Gewicht, würde im Ergebnis dazu führen, dass bei im Familienverband lebenden Pflegegeldwerbern kaum jemals ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzuerkennen wäre, was aber vom Gesetzgeber zweifellos nicht beabsichtigt war. (T8)
- 10 ObS 126/01d
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Bei Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer Landesnervenklinik oder in einem Pflegeheim ist davon auszugehen, dass der Pflegebedürftige diese Verrichtungen nicht vornehmen muss. (T9)
- 10 ObS 172/01v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufforderung zum vermehrten Trinken. (T10)
- 10 ObS 337/02k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Notwendigkeit, dass täglich einmal eine Aufsichtsperson nach dem Kläger schaut. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Betreuung bei der Zubereitung von Mahlzeiten muss ohnedies zumindest einmal täglich eine Pflegeperson mit dem Kläger Kontakt aufnehmen. Ein ins Gewicht fallender Mehraufwand an Zeit und Mühe ist daher mit der „täglichen Nachschau" nicht verbunden. (T11)
- 10 ObS 144/02b
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7
- 10 ObS 142/04m
Auch; Beis gegenteilig zu T2: Bei der Hilfe für das Einnehmen von Medikamenten handelt es sich um eine pflegegeldrelevante Betreuungsleistung. Eine Berücksichtigung dieses Betreuungsaufwandes ist gerechtfertigt, weil ein gesundes Kind nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss. (T12); Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 nöPGG. (T13)
- 10 ObS 153/09m
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8