RS OGH 1996/12/13 10ObS2349/96f, 10ObS2396/96t, 10ObS2425/96g, 10ObS2474/96p, 10ObS87/97k, 10ObS222/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1996
beobachten
merken

Norm

ASVG §31 Abs5 Z23
BPGG §4
EinstV allg
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG allg

Rechtssatz

Wenngleich sich die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG auf die Versicherten bzw Pflegegeldbeansprucher als davon Betroffene auswirken mögen, so sind doch die genannten Personenkreise nicht Adressaten der Richtlinien; der Hauptverband hat keine generelle gesetzliche Ermächtigung, Rechtsnormen im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Pflegegeld für Dritte zu erlassen. Er kann daher insbesondere Ansprüche von Versicherten bzw Pflegebedürftigen weder schaffen noch begrenzen. § 31 Abs 6 ASVG spricht folgerichtig (und anders als etwa § 31 Abs 5 Z 10) auch nur von einer Verbindlichkeit der Richtlinien für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger. Die Richtlinien haben nicht die Aufgabe, für andere Rechtsanwender zu präzisieren, wann ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, sie haben vielmehr den Zweck, die Versicherungsträger zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung anzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2349/96f
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2349/96f
    Veröff: SZ 69/278
  • 10 ObS 2396/96t
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2396/96t
  • 10 ObS 2425/96g
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2425/96g
    Beisatz: Umsoweniger besteht irgendeine gesetzliche Ermächtigung des Hauptverbandes, für Gerichte verbindliche Normen auf dem Gebiet der Pflegevorsorge zu erlassen. (T1)
  • 10 ObS 2474/96p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2474/96p
    Beis wie T1; Beisatz: Daß die Richtlinien des Hauptverbandes auch nach ihrem Inhalt gar keinen Anspruch auf Geltung für die Sozialgerichte erheben, beweist etwa der die Fälle der Sehbehinderung regelnde § 21. (T2)
  • 10 ObS 87/97k
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 87/97k
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 222/97p
    Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 ObS 222/97p
    Vgl
  • 10 ObS 292/97g
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 292/97g
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106387

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02349_96F0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten