RS OGH 1996/9/12 10ObS2305/96k, 10ObS374/96s, 10ObS449/97w, 10ObS158/99d, 10ObS265/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
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Norm

BPGG §4
EinstV §8
oöEinstV §8
oöPGG §4

Rechtssatz

Der Ausdruck "ohne weitere Prüfung" in § 8 in den Einstufungsverordnungen des Bundes wie auch des Landes Oberösterreich ist auf die vom Gesetzgeber (Verordnungsgeber) gewünschte Rechtsfolgenanordnung teleologisch zu reduzieren. Der Ausdruck "ohne weitere Prüfung" bezieht sich erkennbar zwar auf die Prüfung nach den §§ 1 und 2 EinstV, darf aber den dem Gesetz beziehungsweise der Verordnung insgesamt immanenten Gedanken der Altersbezogenheit altersbedingter Pflege nicht außer acht lassen. Auch der Pflegebedarf nach dieser Norm ist bei Kleinkindern insoweit nicht anzunehmen, als es sich um notwendige Verrichtungen handelt, die auch von gesunden (normalen) Kindern nicht selbständig vorgenommen werden (können).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2305/96k
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2305/96k
    Veröff: SZ 69/210
  • 10 ObS 374/96s
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 374/96s
    Vgl auch; nur: Auch der Pflegebedarf ist bei Kleinkindern insoweit nicht anzunehmen, als es sich um notwendige Verrichtungen handelt, die auch von gesunden (normalen) Kindern nicht selbständig vorgenommen werden (können). (T1); Beisatz: Hier: § 3 Abs 3 WrEinstV. (T2)
  • 10 ObS 449/97w
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 449/97w
    nur T1
  • 10 ObS 158/99d
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 158/99d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Peritonealdialyse. (T3)
  • 10 ObS 265/99i
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 265/99i
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Personen zwischen dem dritten und fünfzehnten Lebensjahr. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106556

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_010OBS02305_96K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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