Norm
BPGG §4Rechtssatz
Der Ausdruck "ohne weitere Prüfung" in § 8 in den Einstufungsverordnungen des Bundes wie auch des Landes Oberösterreich ist auf die vom Gesetzgeber (Verordnungsgeber) gewünschte Rechtsfolgenanordnung teleologisch zu reduzieren. Der Ausdruck "ohne weitere Prüfung" bezieht sich erkennbar zwar auf die Prüfung nach den §§ 1 und 2 EinstV, darf aber den dem Gesetz beziehungsweise der Verordnung insgesamt immanenten Gedanken der Altersbezogenheit altersbedingter Pflege nicht außer acht lassen. Auch der Pflegebedarf nach dieser Norm ist bei Kleinkindern insoweit nicht anzunehmen, als es sich um notwendige Verrichtungen handelt, die auch von gesunden (normalen) Kindern nicht selbständig vorgenommen werden (können).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106556Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_010OBS02305_96K0000_002